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ZWF 6, November 2020, Seite 304

Entnahme von Aktenbestandteilen durch die StA, Erneuerungsantrag, Recht auf wirksame Verteidigung, Opfer iSd EMRK, Waffengleichheit

ZWF 2020/52

§ 363a StPO; Art 6, 13, 34, 35 MRK

In einem Verfahren mit großem Öffentlichkeitsinteresse stieß die von der StA vorgenommene Entnahme von Aktenbestandteilen aus den Ermittlungsakten auf Kritik. Der OGH stellte in einem Urteil über einen Erneuerungsantrag klar: Indem der Antragsteller nicht nachvollziehbar machte, weshalb er – unter Berücksichtigung der Gesamtheit des in Rede stehenden Strafverfahrens – in einem Ermittlungsverfahren durch die Rückgabe klassifizierter Dokumente in seinen durch Art 6 EMRK garantierten Verteidigungsrechten verletzt worden sein soll, legte er die Opfereigenschaft nicht deutlich und bestimmt dar. Warum der Erneuerungswerber ungeachtet der Möglichkeit, in einem (allfälligen) Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Beischaffung der zurückgestellten Aktenteile und Einsicht in dieselben zu begehren, Opfer iSd Art 34 EMRK sei, erklärte der Antrag nicht. Im Übrigen legte der Antrag nicht dar, worin eine Verletzung der Waffengleichheit gelegen sein könnte, zumal der StA die von ihr entnommenen Unterlagen ebenfalls nicht zur (weiteren) Verfügung standen, aus welchem Grund eine sinnvolle Verteidigung verunmöglicht worden wäre oder welcher nachteilige Einfluss auf den In...

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