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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.08.2014, RV/7100616/2014

Veräußerung eines geerbten Grundstückes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100616/2014-RS1
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, stellt keinen abzugsfähigen Aufwand dar. Durch den pauschalierten Veräußerungsgewinn werden positive und negative Einkommenskomponenten genügend berücksichtigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf, Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Aufgrund einer dem Finanzamt vorliegenden Abgabenerklärung gemäß § 10 Grunderwerbssteuergesetz 1987 forderte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15/Schwechat/Gerasdorf den Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf, mit Schreiben vom auf, erzielte Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken zu erklären.

In Beantwortung dieses Ersuchens teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass ihm das gegenständliche Grundstück aufgrund eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall im Jahr 1997 von seinem Vater überlassen worden sei. Nachdem sein Vater im Dezember 2010 verstorben sei, sei das Grundstück in den Besitz des Bf. übergegangen. Der Vater des Bf. habe jedoch nach seiner Scheidung von der Mutter des Bf. noch einmal geheiratet, sodass neben dem Bf insgesamt elf weitere gesetzliche Erben erbberechtigt gewesen seien.

Im Protokoll vom über die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung sei auf Seite 7 festgehalten, dass der Bf. nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses den Betrag von 117.420,89 Euro auf das notarielle Anderkonto zu überweisen habe, um den anderen gesetzlichen Erben ihre Erbteile zukommen zu lassen.

Deshalb sei das Grundstück mit Hilfe einer beauftragten Maklerin mit Kaufvertrag vom zu einem Kaufpreis von 332.500.- Euro verkauft worden. Aufgrund der genannten Umstände habe der Bf. nur einen Betrag von 215.079,11 Euro tatsächlich erhalten. Dies sei auch durch ein Mail des durchführenden Notariats vom bestätigt worden. Der Bf habe daher diesen Betrag als Bemessungsgrundlage angegeben. Da der Bf. für den Verkauf des Grundstücks nur vier Monate zur Verfügung gehabt habe, sei für den beauftragten Makler ein Betrag von 11.970,- Euro zu bezahlen gewesen.

Der Bf. beantrage daher nur den ihm tatsächlich zugeflossenen Betrag von 203.109,11 Euro als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Dem Vorbringen legte der Bf. den Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaftssache nach dem Erblasser, Herrn V, das Protokoll zur Tagsatzung über die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung, den Kaufvertrag vom über gegenständliches Grundstück, zum Nachweis der Überweisung des Betrages von 117.420,89 Euro eine E-Mail-Nachricht des Notariat Gmünd sowie eine Rechnung der Immobilienmaklerin Dipl. Ing. M über den Verkauf des Grundstücks vor.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 und setzte die Einkommensteuer mit 11.038,- Euro fest. Die Steuer für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken wurde mit 11.637,50 Euro festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Grundstücksverkaufes gemäß § 30 Abs 1 EStG erfolgt sei. Dabei sei der Veräußerungserlös von 332.500,- Euro um 86% an anzusetzenden Anschaffungskosten gekürzt (46.550,- Euro) worden. Ein weiterer Abzug von tatsächlichen Aufwendungen sei nicht zulässig. Die Verpflichtung, einen allfälligen Veräußerungserlös mit anderen Erbberechtigten zu teilen, stelle keine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung aus der eigenen Vermögenssphäre dar. Es liege daher kein entgeltlicher Vorgang vor. Die spätere Veräußerung führe zur Steuerpflicht beim Veräußerer. Die Weitergabe an andere Erbberechtige stelle eine steuerlich unbeachtliche Vermögensverwendung dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Berufung und brachte vor, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer 2012 nicht berücksichtigt worden sei, dass er mit der Festsetzung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel für die veräußerte Liegenschaft Grunderwerbsteuer in der Höhe von 1.574,09 Euro entrichtet habe. Gemäß § 30 Abs. 8 EStG würde diese entrichtete Grunderwerbsteuer im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung für die Einkommensteuer auf Antrag erlassen. Der Bf. ersuche daher um entsprechende Ermäßigung.

Der Bf. wiederholte in seinem Vorbringen, dass er lediglich einen Betrag von 215.079,11 Euro erhalten habe und der Restbetrag von 117.420,89 Euro nie in seine Vermögenssphäre getreten sei, da unmittelbar mit der Veräußerung der Liegenschaft die Erbaufteilung durch den als Gerichtskommissär handelnden Notar verbunden gewesen sei und der Betrag von 117.420,89 Euro unmittelbar an die  anderen Erbberechtigen überwiesen worden sei.

Der Bf. könne daher nur für den Betrag von 215.079,11 Euro abgabenpflichtig sein. Der Bf. verwies damit in Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes , 98/14/0065. Darin sei festgehalten, dass es bei der Einkommensteuer um die Besteuerung der im Einkommen zu Tage tretenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehe und hier auch mit dem Veräußerungsgeschäft in Zusammenhang stehende Aufwendungen oder Erlösminderungen als negative Einkommenskomponenten berücksichtigt werden. Andernfalls Einkommen besteuert werden würde, das nicht erzielt worden sei.

Die angeführte Liegenschaft habe der Bf. nur deshalb verkauft, um der in der Verlassenschaft auferlegten Verpflichtung, binnen vier Monaten den Betrag von 117.420,89 Euro zu überweisen, nachkommen zu können. Diese Aufwendung sei zweifelsohne im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft zu sehen, da das Veräußerungsgeschäft nur auf den dem Bf. angeordneten Verpflichtungen beruhe.

Der Bf. beantragte daher die Aufhebung des Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, in dem zum einen die von ihm abgeführte Grunderwerbssteuer und andererseits die aus angeführten Gründen reduzierte Bemessungsgrundlage in der Höhe von 215.0789,11 Euro berücksichtigt werden.

Das Finanzamt entschied in der Folge über die Berufung und wies diese als unbegründet ab. Zu dem Vorbringen des Bf. hinsichtlich der Grunderwerbsteuer wurde in der Berufungsvorentscheidung begründend ausgeführt, dass gemäß § 30 Abs 8 EStG die Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen entfalle, im Ausmaß einer sonst entstehenden Doppelbelastung auf Antrag ermäßigt oder erlassen werde, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung infolge eines vorangegangenen unentgeltlichen Erwerbes des Wirtschaftsgutes Erbschaft- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet habe. Der Antrag könne nur im Rahmen einer Veranlagung gestellt werden. Eine Doppelbelastung könne nur insoweit vorliegen, als die Bemessungsgrundlage für diese Steuern die ursprünglichen Anschaffungskosten überstiegen haben. Bei Grundstücken und Gebäuden, bei denen die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbssteuer oder die Stiftungseingangssteuer nach dem dreifachen Einheitswert bemessen werde, sei keine Anrechnung vorzunehmen, es sei denn, der dreifache Einheitswert liege über den ursprünglichen Anschaffungskosten. Da diese Voraussetzung nicht vorliege, könne keine Ermäßigung bzw. Erlassung gewährt werden.

Hinsichtlich der pauschalen Einkünfteermittlung führte das Finanzamt aus, dass nach der Bestimmung des § 30 Abs 4 EStG 1988 die pauschale Einkünfteermittlung bei Grundstücken, die am 31.03.1012 nicht steuerverfangen waren, zur Anwendung komme. Falls keine Umwidmung des Grundstückes nach dem vorliege, sei der Unterschiedsbeitrag zwischen dem Verkaufserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten als Einkünfte anzusetzen.

Im gegenständlichen Fall betrage der Veräußerungserlös 332.500,- Euro. Die Pauschalanschaffungskosten seien somit gemäß § 30 Abs 4 EStG in der Höhe von 285.950,- Euro (86% des Veräußerungserlöses) anzusetzen. Nach dieser Rechnung betrage der Veräußerungsüberschuss 46.550,- Euro. Bei der pauschalen Einkünfteermittlung gemäß § 30 Abs 4 EStG sei ein weiterer Abzug von tatsächlichen Aufwendungen nicht zulässig. Die Verpflichtung, einen Teil des Veräußerungserlöses mit anderen Erbberechtigten zu teilen, könne nicht als Aufwendung angesehen und bei der Einkünfteermittlung auch nicht berücksichtigt werden.

Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob der Bf. erneut Berufung und beantragte die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz. Er verwies dabei auf sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend an, dass ihm die Anschaffungskosten des Grundstücks durch seine Eltern nicht bekannt seien und aus der Bescheidbegründung auch nicht hervorgehe, dass das Finanzamt die damaligen Anschaffungskosten ermittelt habe. Aus diesem Grund könne das Vorliegen der in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Voraussetzungen für die getroffene Entscheidung nicht als rechtsbegründend angenommen werden. Der Bf. beantrage daher um eine entsprechende Korrektur und weiters die Erlassung des Betrages der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer.

Die in der Bescheidbegründung unter Punkt 2. „Pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 30 Abs 4 EStG 1988 angeführte Begründung beziehe sich in keiner Weise auf die vom Bf. in der Berufung angeführten Inhalte und das ebenfalls bezeichnete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0065.

Das Finanzamt legte die Beschwerde (vormals Berufung) zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012. In seiner Stellungnahme verwies das Finanzamt im Wesentlichen auf sein bereits erbrachtes Vorbringen. Ergänzend wurde angeführt, dass der Bf auch mit dem Vorlageantrag die Doppelbelastung nicht nachgewiesen habe, da die Anschaffungskosten unbekannt seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Einsicht in die vom Finanzamt vorgelegten Akten und das Berufungsvorbringen wurde der folgende Sachverhalt festgestellt:

Mit Notariatsakt vom , GZ der Akten des öffentlichen Notars Mag. N, schenkte der Erblasser, Herr V, dem Bf. die Liegenschaft EZ im Grundbuch der KG . Dieses Grundstück wurde von V gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau im Jahr 1995 um einen Kaufpreis von Schilling 2.800.000,- erworben. Der Bf. nahm diese Schenkung auf den Todesfall an. Im Dezember 2010 verstarb der Vater des Bf., Herr V.

Am wurde die Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.574,09 Euro festgesetzt und der Bf. zur Zahlung aufgefordert. Grundlage der Bemessung war der dreifache Einheitswert der Liegenschaft in Höhe von 78.704,67 Euro.

In der am durchgeführten Verlassenschaftabhandlung vor der öffentlichen Notarin, Dr. N1, Adresse1, gab der Bf. die bedingte Erbantrittserklärung ab. Aufgrund der Ermittlungen des Gerichtskommissärs wurde das Inventar errichtet, unter Punkt 7. Ist die gegenständliche Liegenschaft wie folgt angeführt (auszugsweise):

 „Punkt 7.) Liegenschaft EZ im Grundbuch KG Einheitswert laut EW von Euro 26.234,89, dreifacher Einheitswert daher Euro 78.704,67 (Schenkungsvertag auf den Todesfall - vom , Gz der Akten des öffentlichen Notars Mag. N, in Adresse2);“

Zur Deckung der Pflichtteilsansprüche der übrigen Erben verpflichtete sich der Bf. laut Erbteilungsausweis dazu

„…binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses den Betrag von € 117.42,89 auf das notarielle Anderkonto des Gerichtskommisärs zu überweisen und der Gerichtskommissär wird ermächtigt die Pflichtteile an die eigenberechtigten erbl. Kinder auf die jeweils bekanntgegebenen Konten zu überweisen. Hinsichtlich der erbl. Witwe und der erbl. mj. Kinder werden Sparbücher von Abwesenheitskurator eröffnet und deren Pflichtteile darauf überwiesen und zugunsten des Pflegschaftsgerichtes gesperrt.“

Mit Urkunden vom und wurde das alleinige Eigentumsrecht des Bf. im Grundbuch vorgemerkt.

In dem Einantwortungsbeschluss vom des Bezirksgerichtes Gmünd, zu Geschäftszahl Gz1, heißt es auszugsweise wörtlich:

„Die Verlassenschaft wird den nachgenannten Erben die mit der Rechtswohltat des Inventars auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben eingeantwortet und zwar der erbl. Witwe, W, zu 1/3-Anteil und den erbl. Kindern, BF , K1, K2 , K3 , K4 sowie K5, K6, K7 und K8, zu je 2/27-Anteilen.“

Der Bemessung der konkreten Pflichtteilsansprüche wurde der Wert des Schätzgutachtens des allgemein beeideten und gerichtlichen Sachverständigen, Dipl. Ing. Dr. SV zu Grunde gelegt. Dieser bewertete die Liegenschaft mit 249.500,- Euro.

Am verkaufte der Bf. das Grundstück als alleiniger Eigentümer. Als Kaufpreis wurde zwischen den Vertragsparteien ein Betrag von EUR 332.500,- vereinbart.

Am teilte das Notaritat Gmünd dem Bf. mit, dass der Betrag in Höhe von 117.420,89 Euro auf das notarielle Anderkonto in der Verlassenschaft nach dem Erblasser, V, sowie der Betrag von 215.079,11 Euro auf das Konto des Bf. überwiesen wurden.

Nach durchgeführtem Vorhaltsverfahren wurde gegenüber dem Bf. der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerung erlassen, wobei die Einkünfte in der Höhe von EUR 46.550,- festgesetzt wurden. Als Bemessungsgrundlage wurde der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlös angesetzten Anschaffungskosten herangezogen (€ 332.500,00 - € 285.950,00 = € 46.550; davon 25%: € 11.637,5). Der Bf konnte die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grundstücks nicht nachweisen.

Hinsichtlich der Feststellungen zu dem durchgeführten Verlassenschaftverfahren und dem durchgeführten Verkauf des gegenständlichen Grundstücks gründet die Beweiswürdigung auf dem Akteninhalt, dem Vorbringen des Bf samt den von ihm eingebrachten unbedenklichen Urkunden sowie dem historischen Grundbuchsauszug. Die historischen Anschaffungskosten konnten nach Einsicht durch das Bundesfinanzgericht in die grundbücherliche Urkundensammlung des Bezirksgerichts Gmünd in der Höhe von Schillling 2.800.000,- festgestellt werden.

Nach Feststellung des oben angeführten Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 6 Abs 1 lit b GrEStG idF BGBl I Nr. 111/2010 ist als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes (lit. a) anzusetzen. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

Gemäß § 30 Abs 8 EStG 1988 wird die Einkommensteuer, die auf Grundstücksveräußerungen entfällt, im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Grundstücke innerhalb der letzten drei Jahre Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

Der durch die Schenkung bewirkte Erwerbsvorgang löst Steuerpflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz aus. Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer hat das Finanzamt richtig erkannt, dass eine Doppelbelastung nur insoweit vorliegen kann, als die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die ursprünglichen Anschaffungskosten überstiegen hat. Bei Grundstücken und Gebäuden, bei denen die Grunderwerbsteuer nach dem dreifachen Einheitswert bemessen wird, ist keine Anrechnung vorzunehmen, es sei denn, der dreifache Einheitswert liegt über den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Im Hinblick darauf, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten 2.800.000,- Schilling betragen haben und damit den dreifachen Einheitswert von 78.704,67 bei weitem übersteigen, bewirkt die nach dem dreifachen Einheitswert bemessene Grunderwerbssteuer daher keine Doppelbelastung.

Gemäß § 30 Abs 1 EStG 1988 sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

Einkünftebegründender Tatbestand des § 30 Abs 1 EStG 1988 ist die Veräußerung des Grundstücks. Unter Veräußerung ist jede entgeltliche Übertragung zu verstehen (Verkauf, Tausch, sonstiges Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis, mit dem ein Grundstück entgeltlich übertragen wird). Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Veräußerung ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgeblich.

Der durch die Schenkung bewirkte Erwerbsvorgang unterliegt gemäß § 30 Abs 1 EStG nicht der Veräußerungsbesteuerung. Die Unentgeltlichkeit der Vereinbarung ist maßgeblich dafür, dass zu diesem Zeitpunkt keine Steuerpflicht des Beschenkten im Sinn der §§ 30 ff EStG ausgelöst wird. Die Schenkung ist nicht ohne Bedeutung für den Versteuerungstatbestand aus der Veräußerung, da die Besteuerung der Einkünfte aus einer späteren Veräußerung, an den letzten entgeltlichen Anschaffungszeitpunkt anknüpft.

Der Zeitpunkt der Verpflichtung zu Pflichtteilszahlungen ist von dem einkommensteuerlich relevanten Veräußerungstatbestand der Grundstücksveräußerung zu trennen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Forderungsrecht gegen den Erben auf Auszahlung eines Geldbetrages in der Höhe eines entsprechenden Anteiles am Reinnachlass. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich somit um einen schuldrechtlichen Anspruch welcher eine nach § 14 Bewertungsgesetz zu bewertende Kapitalforderung darstellt und daher mit dem Nennwert anzusetzen ist ( und , 93/16/0129). Die Verpflichtung die Forderungen von Pflichtteilsberechtigen zu erfüllen besteht unabhängig von dem einkommensteuerbaren Tatbestand der Grundstücksveräußerung.

Der Bf wurde mit der Schenkung auf den Todesfall alleiniger Eigentümer des Grundstücks. Eine entsprechende anteilige Berücksichtigung der steuerlichen Folgen aus der Veräußerung für andere Pflichtteilsberechtige findet nicht statt. Die Verwendung des Erlöses zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen ist für die Besteuerung nicht entscheidend. Pflichtteilsberechtigten steht, sofern sie nicht einen Teil der Liegenschaft übernehmen, kein unmittelbarer Anteil am steuerlichen Gewinn eines durch Schenkung auf den Todesfall übergebenen Grundstückes zu, sodass ihnen Einkünfte aus einer Veräußerung nicht zugerechnet werden können. Besteuert werden die, dem Bf, wirtschaftlich zurechenbaren, Einkünfte aus der Veräußerung.

Gemäß § 30 Abs 3 EStG sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 30 EStG anlässlich der Veräußerung zwei ausdrücklich genannte Arten von Werbungskosten, nämlich die Kosten für die Mitteilung oder Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie der Inflationsabschlag abzugsfähig. Vermittlungskosten (wie auch Maklerkosten) können daher nicht mehr abgezogen werden. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, stellen Kosten die im Zusammenhang mit einem Erbanfall entstehen (z.B. Zahlungen von Pflichtteilen) weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar, weil diese Aufwendungen lediglich die private Vermögenssphäre des Erben betreffen ( und , 89/13/0021).

Gemäß § 30 Abs 4 EStG Z 2 1988 sind soweit Grundstücke am nicht steuerverfangen waren, als Einkünfte anzusetzen: der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten. Der gemäß dieser Bestimmung ermittelte Saldo von 14% wird mit dem besonderen Steuersatz von 25% erfasst.

§ 30 Abs 4 EstG sieht für Grundstücke die am nicht steuerverfangen waren (Altgrundstücke) eine Pauschalbesteuerung vor. Ein prozentueller Anteil des Veräußerungserlöses wird als Gewinn angesetzt. Was den Hinweis des Bf auf das Erkenntnis des   betrifft, ist anzumerken, dass durch die pauschale Ermittlung wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf genügend berücksichtigt wird. Sinn und Zweck der Pauschale ist es negative wie positive Einkommenskomponenten abzudecken und einen Durchschnittsbetrag zu ermitteln. Dies wird an der geringen Belastung der Einkünfte deutlich, da 14% des Veräußerungserlöses mit dem linearen Steuersatz von 25% zu besteuern sind. Die Heranziehung eines festen Pauschalbetrages als fiktiver Anschaffungswert erübrigt eine differenzierte Totalbetrachtung, unter anderem auch um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.  Das vom Bf vorgebrachte Erkenntnis des befasst sich mit der Bedachtnahme auf bestimmte Fristen in Zusammenhang mit dem Zu- Abflussprinzip. Dem Sachverhalt des angeführten Erkenntnisses lag eine Pauschale wie in gegenständlichem Fall nicht zu Grunde. Während die Bemessung der Pflichtteile auf dem festgestellten Wert des Grundstückes basiert, richtet sich die pauschale Ermittlung der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung nach dem Veräußerungserlös. Die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und die unterschiedliche Behandlung sind systemgerecht und entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfragen im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschieden wurde (vgl.  und , 89/13/0021), wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
Zitiert/besprochen in
StExp 2014/253
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100616.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at