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Führung eines „Schattenakts“, Recht auf wirksame Verteidigung, Recht auf Akteneinsicht, Einspruch wegen Rechtsverletzung, Garantien der EMRK
ZWF 2020/51
§§ 5 Abs 1, 106 Abs 1 StPO; Art 6, 34, 35 EMRK
; RIS-Justiz RS0133225
Weil diesbezüglich Unsicherheiten in der Rsp der Oberlandesgerichte erkennbar waren, sah sich der OGH anlässlich eines Urteils über einen Erneuerungsantrag zur Klarstellung veranlasst, dass über § 5 Abs 1 StPO die Garantien der EMRK (hier Art 6 EMRK) in das Verfahren nach § 106 Abs 1 StPO (Einspruch wegen Rechtsverletzung) einfließen. Die Führung eines „Schattenakts“ stellt daher eine Verletzung der § 49 Z 3, 51 Abs 2 StPO sowie eine Grundrechtsverletzung dar.
Hinweis: Siehe auch Ratz, StPO als „Transmissionsriemen“ für Verfahrens- und Abwehrgrundrechte, ÖJZ 2020, 895.