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ZWF 6, November 2020, Seite 304

Führung eines „Schattenakts“, Recht auf wirksame Verteidigung, Recht auf Akteneinsicht, Einspruch wegen Rechtsverletzung, Garantien der EMRK

ZWF 2020/51

§§ 5 Abs 1, 106 Abs 1 StPO; Art 6, 34, 35 EMRK

; RIS-Justiz RS0133225

Weil diesbezüglich Unsicherheiten in der Rsp der Oberlandesgerichte erkennbar waren, sah sich der OGH anlässlich eines Urteils über einen Erneuerungsantrag zur Klarstellung veranlasst, dass über § 5 Abs 1 StPO die Garantien der EMRK (hier Art 6 EMRK) in das Verfahren nach § 106 Abs 1 StPO (Einspruch wegen Rechtsverletzung) einfließen. Die Führung eines „Schattenakts“ stellt daher eine Verletzung der § 49 Z 3, 51 Abs 2 StPO sowie eine Grundrechtsverletzung dar.

Hinweis: Siehe auch Ratz, StPO als „Transmissionsriemen“ für Verfahrens- und Abwehrgrundrechte, ÖJZ 2020, 895.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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