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Überwälzbarkeit von Strafen und Bußen einer Gesellschaft
Dieser Beitrag widmet sich der Frage, inwieweit Strafen und Bußen, die über eine Gesellschaft verhängt werden, auf Dritte überwälzbar sind, sodass die Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich nicht selbst Trägerin der Sanktion ist. Praktisch infrage kommen dabei zwei Konstellationen:
Einerseits ist zu untersuchen, ob der Gesellschaft nach Verhängung einer Strafe ein Regressanspruch gegen die handelnden Organe zusteht. Es bedarf schließlich stets eines zurechenbares Handelns natürlicher Personen, damit es zur Verantwortlichkeit der Gesellschaft kommt. Aus Sicht der Gesellschaft, die für eine Tat verantwortlich gemacht wird, könnte es daher naheliegen, sich an jenen schadlos zu halten, die die Tat begangen haben.
Andererseits stellt sich die Frage, ob sich die Gesellschaft bereits im Vorfeld durch Abschluss einer Versicherung gegen die Verhängung allfälliger Sanktionen wirtschaftlich absichern kann. Angesprochen ist damit die Versicherbarkeit von Strafen und Bußen, also die Möglichkeit einer Überwälzung durch vertragliche Vorwegvereinbarung.
Die Frage der Überwälzbarkeit von Unternehmensbußen stellt sich damit aus einer Ex-post-Perspektive, wenn es um den Regress gegen die handelnden Org...