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ASoK 1, Jänner 2021, Seite 7

Quarantäne und Betriebsschließungen nach bereits vereinbartem Urlaub

Ist ein Rücktritt bzw Teilrücktritt von der Urlaubsvereinbarung möglich?

Thomas Rauch

Da die Absonderung den Erholungszweck des Urlaubs vereitelt, wird ein Rücktritt bzw Teilrücktritt des Arbeitnehmers von der Urlaubsvereinbarung möglich sein.

Für Zeiträume, für die ein Arbeitnehmer im Krankenstand ist, einen Anspruch auf eine Pflegefreistellung oder während denen er sonst einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Urlaubsvereinbarung bekannt waren. Wird gegen diese gesetzliche Vorgabe verstoßen, so gilt der Zeitraum der entgeltpflichtigen Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub (§ 4 Abs 2 UrlG). Für den Fall, dass erst nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung ein Verhinderungsgrund in der Sphäre des Arbeitnehmers eintritt, liegt keine gesetzliche Regelung vor. § 5 UrlG bezieht sich auf Erkrankungen (Unfälle) des Arbeitnehmers nach dem Antritt des Urlaubs. Im Folgenden soll insb die Rechtslage bei Überschneidungen des Urlaubs mit einer Quarantäne näher erörtert werden.

1. Quarantäne (behördliche Absonderung) und § 4 Abs 2 UrlG

Ansteckungsverdächtige Personen können angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt sowie in der Wohnung abgesondert werden (§§ 7 Abs 1a...

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