Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2014, RV/6100019/2014

Kfz mit ausländischem Kennzeichen und Standort im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xy in der Beschwerdesache Bf, öAdresse , öPLZ öOrt über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom , betreffend

● Kfz-Steuer 1-12/2009 betreffend Audi TT und Audi A4

● Kfz-Steuer 1-12/2010 betreffend Audi TT und Audi A4

● Kfz-Steuer 1-12/2011 betreffend Audi TT und Audi A4

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer sind dem Ende des Begründungsteils zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

       

   

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob dem Bf im Beschwerdezeitraum (1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011) Kraftfahrzeugsteuer bezüglich der auf ihn in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge Audi TT und Audi A 4 vorzuschreiben war.

Erhebungen und Verfahren vor dem Finanzamt:

Aus dem vorgelegten Akt geht auf Grund einer im Februar 2010 durchgeführten ZEVIS-Anfrage (Anfrage beim Zentralen Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes) hervor, dass auf den Bf unter dessen Namen Bf-zusätzlicherVorname (abgekürzt: Bf-zusätzlicher Vorname) zwei Fahrzeuge mit deutschem Kennzeichen zugelassen sind. Es handelt sich dabei zum einen um einen Audi TT, mit dem Kennzeichen dtKz1 (abgekürzt: dtKz1), (erst-)zugelassen auf den Bf per sowie um einen Audi A4, mit dem amtlichen Kennzeichen dtKz2 (abgekürzt: dtKz2), erstzugelassen (Vorhalter) und per auf den Bf zugelassen.

Auf Grund einer Kontrollmitteilung wurde zur Überprüfung der Verwendung von zwei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen eine Nachschau gemäß § 144 Abs 1 BAO durchgeführt. Per Aktenvermerk der Prüfungsabteilung des Finanzamtes FA (abgekürzt: FA) mit Namensvermerk des Prüfers wurde festgehalten, dass der Audi A4 an der Wohnadresse des Bf in öOrt am sowie ebendort am ein Audi mit inländischem Kennzeichen, welcher auf die Fa. Arbeitgeber (abgekürzt: Arbeitgeber) in öOrt zugelassen ist, gesehen worden sei. Auf Grund weiterer Prüfungshandlungen, welche auf einem zum Teil handschriftlich ausgefüllten, nur mit Paraphe des Prüfungsorgans unterfertigten Schriftstück ohne Briefkopf festgehalten wurden, seien der Audi TT am in einer Bäckerei in öOrt sowie am am österreichischen Wohnsitz des Bf in öOrt, der Audi A4 sowohl im Februar als auch im März 2010 mehrmals ebendort gesehen worden, hingegen wäre am und am am Wohnsitz des Bf niemand angetroffen worden.
Die Aussage des Bf wurde mit Niederschriftvom wie folgt festgehalten.

„Bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen dtKz2 handelt es sich um das Fahrzeug meiner Mutter, einen Audi A4. Da meine Mutter oft bei mir zu Besuch ist und gelegentlich auch bei mir und meiner Familie übernachtet, ist das Fahrzeug relativ oft vor meinem Haus anzutreffen. Angemeldet ist das Fahrzeug auf meinen Namen unter der Wohnadresse meiner Mutter in dtOrt, dtAdresse (in der Folge abgekürzt: dtOrt, dtAdresse). Der Grund für die Anmeldung auf meinen Namen ist, dass ich bei der deutschen KFZ Versicherung besondere tarifmäßige Vergünstigungen erhalte. Die Vergünstigungen werden mir aufgrund meiner früheren Tätigkeit beim Bund (Deutsche Telekom) gewährt. Um den Anspruch auf diese Vergünstigung nicht zu verlieren, wurde das Fahrzeug auf mich angemeldet. Ich selbst verwende dieses Fahrzeug nur in Ausnahmefällen.

Das Fahrzeug der Marke Audi TT mit dem Kennzeichen dtKz1 wurde von mir am neu als Liebhaberfahrzeug angeschafft. Abgestellt ist das Fahrzeug unter der Wohnadresse meiner Mutter in dtOrt, dtAdresse. Unter dieser Adresse habe ich die Möglichkeit, das Fahrzeug in einer Tiefgarage abzustellen. Da ich das Fahrzeug nur sehr selten für Ausflugs- und Urlaubsfahrten (z.B. Italien) verwende, befindet sich das Fahrzeug überwiegend unter der deutschen Adresse. Die Gesamtkilometerleistung liegt derzeit bei ca. 20.000 Kilometer seit Anschaffung. Jährlich fahre ich ca. 4.000 Kilometer mit diesem Auto. Überwiegend wird von mir das Fahrzeug der Marke Audi A6 mit dem Kenneichen öKz1 (abgekürzt: öKz1) verwendet. Das Fahrzeug ist auf meinen Dienstgeber in öOrt zugelassen und wird mir für berufliche und auch private Fahrten zur Verfügung gestellt. Ein entsprechender Sachbezug wird bei meinem monatlichen Gehalt vom Dienstgeber berücksichtigt.

Mit diesem Fahrzeug fahre ich jährlich ca. 40000 Kilometer“.

Per Fax vom mit dem Wortlaut „anbei finden Sie die Rechnung meines Audi TT (dtKz1)). Da ich keine Servicerechnung mehr habe, habe ich das Serviceheft mit den Kilometerständen kopiert….“ übermittelte der Bf die Rechnung vom betreffend den Audi TT sowie Auszüge aus dem Serviceheft betreffend den Audi TT mit Rechnungsdatum vom und Anzeige der Mobilitätsgarantie bzw. Service bis zum maximalen Kilometerstand von 9937, bzw. mit Rechnungsdatum vom mit fälligem Service bei Kilometerstand von 19300. Des Weiteren wurden Auszüge aus dem Serviceheft betreffend das Dienstfahrzeug des Bf, den vorgenannten Audi A6 mit österreichischem Kennzeichen, aus welchem die Kilometerstände dieses Fahrzeuges bei Servicedurchführung hervorgehen und die durchschnittliche jährliche Fahrleistung von ca. 40.000 km bestätigen, vorgelegt. Die Rechnung betreffend den Audi TT vom ist auf Bf, dtAdresse, dtOrt, ausgestellt und weist ein Auslieferungsdatum per sowie einen Nettokaufpreis von EUR 30.084, 03 zuzüglich Umsatzsteuer EUR 5.715, 97, somit brutto EUR 35.800 aus. Ebenfalls im Akt befindet sich eine deutsche Zulassungsbescheinigung vom , worin die Erstzulassung auf Bf-zusätzlicher Vorname betreffend den Audi TT bescheinigt wird.

In einer weiteren vom Finanzamt am aufgenommenen Niederschrift ergänzt der Bf:

„Ich habe meinen Wohnsitz seit in Österreich, öOrt, öAdresse gemeldet. Durch die Anstellung bei der Firma Arbeitgeber in öOrt habe ich meinen Wohnsitz von Deutschland nach Österreich öOrt verlegt. Mit der Errichtung eines Wohnhauses in öOrt, öAdresse habe ich meinen Wohnsitz mit begründet. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma Arbeitgeber besteht seither nach wie vor. Mit habe ich einen weiteren Wohnsitz in dtOrt, dtAdresse angemeldet (siehe Meldebestätigung). Der Grund für die Anmeldung war die schwere Erkrankung meines Vaters und meiner Großmuter. In diesem Zeitraum habe ich viele Familienangehörige verloren (Vater, Großmutter, Onkel). Ich hatte dabei viele Erledigungen aufgrund der Erkrankung meines Vaters zu bewältigen und musste auch viele Vollmachten für diese Erledigungen übernehmen. Aufgrund der Zustellung verschiedener Schriftstücke für diese Erledigungen war eine Anschrift in Deutschland notwendig. Dabei war es naheliegend, einen Wohnsitz bei meinem Elternhaus in dtOrt, dtAdresse anzumelden. Außerdem wohnt unter dieser Adresse auch noch meine Mutter, um die ich mich während dieser Zeit der Erkrankung meines Vaters bzw. meiner Angehörigen kümmern musste. Mein Vater ist dann am verstorben. Im Jahr 2007 habe ich, wie bereits bekannt, das Fahrzeug der Marke Audi TT mit dem deutschen Kennzeichen gekauft (It. Rechnung am ). Die Bestellung und auch die Rechnung erfolgten auf den Namen und die Adresse meines Vaters. Wobei ich dazu sagen muss, dass Namensgleichheit herrscht. Das Fahrzeug wurde von meinem Vater bezahlt. Um bei der Verlassenschaft keine Umstände zu haben, wurde das Fahrzeug auf mich angemeldet. Die Auslieferung des Neufahrzeuges am erfolgte unter der Händleradresse in dtOrt. Das Fahrzeug wurde von mir gemeinsam mit meinem Vater beim Händler in dtOrt am abgeholt. Abgestellt war das Fahrzeug, wie bereits ausgesagt, in Deutschland unter der Adresse in dtOrt, dtAdresse. Das Fahrzeug habe ich, wenn überhaupt, 5 bis 10 Tage in Österreich bewegt. Lt. ihren Aufzeichnungen wurde das Fahrzeug am und am in Österreich gesehen. Dazu kann ich belegen, dass ich mich zu diesen beiden Tagen nicht in Österreich aufgehalten habe bzw. das Fahrzeug nicht in Verwendung hatte. Hierzu möchte ich noch einmal ausdrücklich bekannt geben, dass ich über ein Firmenfahrzeug verfüge und dieses überwiegend verwende. Dies ist auch aus dem bereits nachgereichten Fahrtenbuch ersichtlich. Außerdem besitze ich auch ein Fahrzeug der Marke AC Cobra, welches in Österreich angemeldet ist. Nachdem mein Vater verstorben ist, habe ich dessen Fahrzeug Audi A4 auf mich in Deutschland angemeldet. Die Gründe für die Anmeldung habe ich bereits in der Niederschrift vom bekannt gegeben. Dazu muss ich aber sagen, dass nur die Anmeldung auf mich erfolgte. Das Fahrzeug befand sich aber nie in meinem Besitz oder Eigentum, sondern gehört meiner Mutter und wird auch ausschließlich von ihr verwendet“.

Mit Bescheiden vom schrieb das Finanzamt dem Bf gemäß § 201 Abs 1 und Abs 4 BAO im Rahmen einer zusammengefassten Festsetzung vor:

Kfz-Steuer 1-12/2009 betreffend Audi TT und Audi A4

Kfz-Steuer 1-12/2010 betreffend Audi TT und Audi A4

Kfz-Steuer 1-12/2011 betreffend Audi TT und Audi A4

Begründend wurde unter Verweis auf §1 Abs 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KfzStG) § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) zitiert, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Da sich der Hauptwohnsitz des Bf seit in Österreich befindet, hätte nach § 82 Abs 8 KFG eine inländische Zulassung erfolgen müssen. Der Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland wäre nicht erbracht worden, weshalb die bescheidmäßige Festsetzung der KfzSt erfolgte.

Sämtliche Bescheide wurden mit Berufung (in der Diktion ab : Beschwerde) vom bekämpft, in welcher der Bf ausführte, dass der Audi A4 nie in seinem Besitz gewesen, von seinem Vater gekauft und im Besitz seiner Mutter wäre, welche auch sämtliche Kosten trage und als deutsche Staatsbürgerin auch einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland habe.

Der Audi TT sei ein Liebhaberfahrzeug und würde nicht in Österreich betrieben. Das Fahrzeug wäre im April 2012 nach Österreich verbracht worden, hätte aber trotzdem seinen dauerhaften Standort in der BRD.
Sein Haus in Österreich besitze nur eine Doppelgarage, wo die beiden Kfz mit dem österreichischen Kennzeichen stünden. Für die anderen Fahrzeuge (Audi A4 und Audi TT) wäre kein Platz. Überdies benütze er keines der beiden letztgenannten Fahrzeuge für alltägliche Aufgaben und bewege sie nicht in Österreich. Vielmehr lege er mit seinem österreichischen Firmenfahrzeug jährlich 40000 km zurück. Auch wären die Feststellungen und die Datumsangabe des Finanzamtes, wonach die beiden Fahrzeuge mit deutschen Kennzeichen (Audi A4 und Audi TT) mehrmals in Österreich gesehen worden wären, falsch und könnten durch Gegenbeweis widerlegt werden. So könne er eine Bestätigung über die Anmietung eines Tiefgaragenplatzes für den Audi TT in Deutschland/dtOrt und ein Foto von Google Maps, auf dem der Fahrzeugstandort des Audi A4 samt Fahrzeug erkennbar wäre, beibringen. Seine Mutter, welche dort (dt.Ort) wohnhaft wäre, könne dies bestätigen.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden seitens des Finanzamtes noch weitere Erhebungen durchgeführt.
So wurde der Bf mit Vorhalt vom aufgefordert Folgendes aufzuklären:

Bezüglich des Audi A4 wurde der Bf ersucht, zum zeitlichen Zusammenhang der Abmeldung eines seiner Ehegattin gehörenden Fahrzeuges mit österreichischem Kennzeichen und gleichzeitiger Anmeldung des Audi A4 auf den Bf, welcher die Vermutung der Verwendung des Kfz durch seine Ehegattin nahelege, Stellung zu beziehen.

Hinsichtlich des Audi TT hielt das Finanzamt vor:
"In der Niederschrift vom wurde von Ihnen ausgesagt, dass Sie das Fahrzeug am neu als Liebhaberfahrzeug angeschafft hätten. In der Niederschrift vom haben Sie zuerst angegeben, dass Sie den Audi TT gekauft hätten. Dann haben Sie abweichend davon angegeben, dass die Bestellung und die Rechnung auf den Namen und die Adresse Ihres Vaters erfolgt seien. Das Fahrzeug sei auch von Ihrem Vater bezahlt worden. Nehmen Sie bitte zu diesem Widerspruch Stellung.
Weisen Sie bitte anhand von Zahlungsbelegen, Kontoauszügen nach, von wem das gegenständliche Fahrzeug bezahlt worden ist. Bei einer allfälligen Barzahlung des Fahrzeuges möge nachgewiesen werden, von welchem Konto der entsprechende Betrag abgehoben wurde. Legen Sie bitte die in der Berufung angeführte Bestätigung über die Anmietung der Tiefgarage in dtOrt vor“.

Mit Antwortschreiben vom gab der Bf dazu Folgendes an:

„ad Audi A4:

Das gegenständliche Fahrzeug wird wie bereits aktenkundig von meiner Mutter und nicht von meiner Gattin verwendet (siehe hiezu das Schreiben meiner Mutter vom – daran hat sich nichts geändert). Daran ändern auch die angeblichen stichprobenartigen Kontrollen nichts. Aktenkundig und bekannt ist die Tatsache, dass wir des Öfteren von meiner Mutter besucht werden und sie täglich wieder an Ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt. Zu den weiteren „Nachforschungen“ betreffend Unterlagen meiner Mutter halte ich fest, dass dies von meiner Mutter bereits bestätigt wurde und von der Behörde keinerlei Gründe angegeben wurden, warum diese Bestätigung nicht glaubhaft sein sollte.

ad Audi TT:

Hier liegt wohl ein Missverständnis vor und ich habe das auch in der Niederschrift überlesen. Ich habe das Fahrzeug zusammen mit meinem Vater gekauft, ansonsten wüsste ich nichts von den Vorgängen und könnte dazu keine Angaben machen, da mein Vater verstorben ist. Ja, das Fahrzeug wurde als Liebhaberfahrzeug angeschafft, aber wie Ihnen bereits vorliegt (Rechnung wurde von Ihnen kopiert) am auf die Bestell- und Rechnungsadresse meines Vaters. Ich selbst hatte zu diesen Zeitpunkt keinen Wohnsitz in der BRD. (Meldezettel wurde von Ihnen kopiert) Dies wurde auch bereits alles in der Niederschrift am festgehalten Ich habe bereits mehrmals bei den Anhörungen angegeben (wurde nicht schriftlich festgehalten), dass eine Erbverzichtserklärung meinerseits beim Amtsgericht in dtOrt hinterliegt und somit keines der beiden Fahrzeuge je mein Eigentum/Besitz war oder ist“.

Zwischenzeitlich brachte der Bf mit Schriftsatz vom eine Vorlageerinnerung betreffend die Beschwerde vom beim Unabhängigen Finanzsenat ein.

Schließlich wurde auch die Ehegattin des Bf hinsichtlich der Verwendung der Fahrzeuge befragt und dies niederschriftlich am (unterfertigt am mangels Druckmöglichkeit am Vernehmungsort) sowie am festgehalten:

Niederschrift vom :

„Ich bin hier an dieser Adresse seit 25 Jahren in öOrt wohnhaft. Ich habe einen Mitsubishi Colt gehabt bis zum Jahr Mai 2009. Seit Mai 2009 habe ich keine Kfz mehr angemeldet gehabt, weil ich ein Firmen-Kfz benutzen kann. Ich bin dort Beifahrerin (Mitfahrerin). Mein Mann fährt mit diesem Auto. Mein Mann muss monatlich Euro 600,- dafür "bezahlen" (Sachaufwand beim Lohn). Das Firmenauto hat das Kennzeichen (das weiß ich momentan nicht). Mein Mann hat immer ein Firmenauto. Mein Sohn war zuerst bei einer Elektrofirma angestellt. Dann ist er nach Wels gegangen zum Studieren. Mein Sohn hat kein eigenes Kfz. Manchmal fährt er mit diesem Auto (Audi A4). Mein Sohn verwendet diesen öfter. Ab und zu verwendet er diesen, weil dieser eine Anhängerkupplung hat, und er mit diesem Anhänger ein Cart transportiert (zu Sportveranstaltungen). Jetzt waren sie einmal in München draußen. Das o.g. Kfz ist meiner Meinung nach auf die Schwiegermutter zugelassen. Wir brauchen das Auto wegen der Anhängerkupplung, weil eine solche ca. Euro 1000,- kosten würde und das ist sehr teuer. Mein Vater hat zwar auch ein Auto mit Anhängerkupplung, aber der ist nicht immer frei, darum fahren wir mit dem o.g. Kfz. Jetzt haben wir eine Baustelle gehabt, da haben wir das Kfz auch benutzt. 3 Jahre haben wir "Vollbaustelle" gehabt. Wir haben oben ausgebaut, wir haben den Pool gemacht. Während des Baustellenbetriebes haben wir dieses Kfz öfters benutzt. Dann ist er auch über Nacht bei uns abgestellt worden. Die Schwiegermama ist auch öfters da. Ganz oft. Ich bin auch viel alleine, darum bin ich froh, wenn sie da ist. Meine Schwiegermama heißt BfMutter (abgekürzt: BfMutter). Sie hat da ein eigenes Zimmer und ist öfters bei uns. Wenn ich dann z.B. in Kroatien bin so wie z.b. die erste Jänner Woche, dann betreut meine Schwiegermutter das Haus, speziell die Katze. Sie ist gerne bei uns. Die BfMutter ist sehr viel bei uns. Die BfMutter ist meine "Perle". Die BfMutter hat den Führerschein, aber sie fährt nicht mehr gerne. Sie wird dann von mir in Deutschland abgeholt, weil ich auch dort einkaufe. Am Freitag fahre ich um Getränke, da nehme ich sie dann mit. Vor 3 Jahren schon ist das Auto während des Baustellenbetriebes bei uns gestanden. Mein Mann ist ein Deutscher. Wenn das o.g. Kfz nicht da ist, ist das Auto in Deutschland. An der Adresse dt Adresse, dtOrt. In einer Tiefgarage bei meiner Schwiegermutter.

Der Audi TT ist ab April 2012 in Österreich angemeldet worden. Weil es meinem Mann "gereicht" hat. Weil er 2 mal zum Amt wegen dem Auto müssen hat. Das Auto war das "Spaßauto" meines Mannes. Seit 2007 hat mein Mann mit meinem Schwiegervater diesen gemeinsam verwendet. Mein Schwiegervater hat den gekauft, weil er Geld bekommen hat. Mein Mann hat ihn dann auch benützen dürfen. Der Audi ist dann an den Wochenenden bei uns gestanden, wenn mein Mann gefahren ist. Mein Mann hat seinen Wohnsitz noch immer in Deutschland, dtAdresse, dtOrt. Mein Mann ist schon da herüben (gemeint ist Österreich). Ab und zu wird drüben in dtOrt geschlafen, grundsätzlich sind wir aber beide in Österreich wohnhaft. Mein Mann ist beruflich oft in Deutschland. Da ist er mit dem Firmenauto unterwegs. Wenn ich alleine bin in Österreich und Angst habe, fahre ich dann manchmal zu BfMutter zum Schlafen. BfMutter ist mit diesem Auto fast nie gefahren, weil er ihr zu schnell war. Sie traut sich nicht mehr, das Auto zu fahren. Sie war beim Schwiegervater immer Beifahrerin. Mehr kann ich dazu nicht angeben“.

Niederschrift vom :

Die Ehegattin des Bf ist heute im Amt erschienen, um weitere Angaben zur Niederschrift zu machen, da bestritten wird, dass die Angaben in der Niederschrift vom korrekt sind. Sie liest sich vor Ort die Niederschrift vom nochmals durch und gibt an, dass die von ihr in der Niederschrift vom getätigten Angaben korrekt und richtig sind. "Anführen möchte ich, dass die Niederschrift von den Beamten am aufgenommen wurde und erst am unterschrieben wurde, da die Beamten die Niederschrift vor Ort nicht ausdrucken konnten.
Berichtigen möchte ich nur einen Punkt, und zwar hat es sich bei dem Audi TT um das Spaß-Auto meines Mannes und meines Schwiegervaters gehandelt.
In der Tiefgarage in dtOrt ist nur ein Abstellplatz vorhanden.
Wenn ich angegeben habe, dass meine Schwiegermutter nicht mehr gerne mit dem Auto fährt, so ist das deshalb, da sie am grünen oder grauen Star erkrankt ist. Ich kann nicht mehr sagen, seit wann meine Schwiegermutter an dieser Krankheit leidet. Die Operation (irgendwas mit dem Laser) haben sie glaublich im heurigen Sommer gemacht. Auf die Frage, welches Auto ich benutze, wenn mein Mann nicht anwesend ist, gebe ich an, dass ich kein Auto brauche. Ich bin sehr sportlich und gehe zu Fuß ins Büro. Die Einkaufstätigkeiten und sonstigen Wege erledige ich am Wochenende, wenn mein Gatte da ist. Ich brauche nicht viel einkaufen, da ich viel alleine zu Hause bin und ich für mich nicht viel brauche. Ich möchte nochmals betonen, dass der Audi A4 mich nichts angeht und überwiegend in dtOrt steht.
Heute bin ich mit dem Audi TT meines Gatten da. Bezüglich meiner Aussage, dass mein Schwiegervater den Audi TT gekauft hat, kann ich keine genaueren bzw. weiteren Angaben machen, da ich das nicht weiß“.

Mit Berufungsvorentscheidung (in der Diktion ab Beschwerdevorentscheidung) vom gab das FA dem Beschwerdebegehren teilweise Folge. Unter Verweis auf § 82 Abs. 8 KFG, wonach Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, wobei die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist, führte das Finanzamt aus, dass der Hauptwohnsitz des Bf sich unstrittig seit in Österreich befände, den Aussagen des Bf laut Niederschrift vom im Vergleich zu den späteren Aussagen höhere Beweiskraft zukomme und der Bf nicht erfolgreich den Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland erbringen konnte, weshalb davon auszugehen sei, dass der Audi TT bereits seit Erwerb im April 2007 überwiegend in Österreich verwendet würde. Die KfzSt-Festsetzung für die in den Bescheiden genannten Zeiträume wurde dabei auf den Audi TT eingeschränkt.

Mit Schriftsatz vom (wohl richtig 2014, da der Eingangsstempel auf lautet) erhob der Bf „Beschwerde zu der Stattgabe nach § 276“:

„Ich möchte hier nochmals klarstellen, dass ich alle vom Finanzamt geforderten Unterlagen, nach dem Tod meines Vaters, die mir möglich waren, beigebracht habe. Viele Dinge kann ich nur aus dem Kopf revidieren, da es sich um das Jahr 2007 handelt. Ich halte den geschickten Winkelzug der 1. Instanz, dem Einspruch teilweise stattzugeben und gleichzeitig meine Frau in einen Bescheid zu schicken, für eine mehr als fragwürdige Methode. Hier steht meine Begründung, die auch nun von der ersten Instanz im Absatz 2 so bestätigt wird:

"Nach der VwGH-Entscheidung vom 1.51996 ................. seinen Standort hat"

Es ist offensichtlich, dass beide Fahrzeuge den Standort in dtOrt haben. Siehe "Google Maps" sind für mindestens 3 Fahrzeuge Stellplätze vorhanden. Bestätigung Vermieter um Anmietung einer Tiefgarage wurde auch bereits gesendet, auch wenn für die erste Instanz aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen unwahrscheinlich ist. Aber wahrscheinlich kennt die erste Instanz keine Tiefgaragen. Diese ist aber auch auf "Google Maps" ersichtlich. Somit ist es gegeben, dass beide Fahrzeuge Ihren Standort im Ausland haben. Weiters habe ich eine Kopie des Schreibens an das Amtsgericht dtOrt beigelegt. Ich werde sofort nach Erhalt der Kopie der Erbverzichtserklärung dies an den UFS weiterleiten.

Da die ganze Geschichte schon unglaubliche Ausmaße annimmt, möchte ich zu jeder Unterstellung Punkt zu Punkt Stellung nehmen und auch klarstellen, dass Beweis-Angebote (die natürlich schlecht für die erste Instanz sind) abgelehnt wurden und danach doch wieder gefordert wurden. Ich werde keinerlei weiteren Daten mehr zur Verfügung stellen, da auch in der Begründung der ersten Instanz klar der Standort von Entscheidung ist.

Seite 2 erster Absatz :

.... Besteht der Hauptwohnsitz .......

Mein Hauptwohnsitz ist in Österreich, ich bin aber deutscher Staatsbürger und meine Mutter lebt in dtOrt. Ich habe keines der beiden Fahrzeuge im Zeitraum von 2007 bis 2010 in Österreich verwendet und ich habe bereits mehrmals nachgewiesen, dass es sowohl einen Standplatz für den Audi TT meiner Mutter (verstorbenen Vater), wie auch den Audi A4 gibt. Diese Standplätze existieren auch heute noch. Die Behörde unterstellt einen Tiefgaragenplatz als nicht normal. Ich kann aber beim besten Willen meiner Mutter nicht vorschreiben, dass der Audi TT nicht in der zur Wohnung gehörenden Tiefgarage parken darf. Ich habe auch für die erste Instanz eine Kopie aus Google Earth, in der die Tiefgarage ersichtlich ist, gesendet, sowie eine schriftliche Bestätigung über die Anmietung. Wurde bereits mehrmals bei mündlichen Einvernahmen abgelehnt.

Seite 2 Ansatz 5

Ich habe freiwillig ohne Anfrage der Behörde, da ich keine Rechnungen besitze, das Serviceheft kopiert und vorgelegt. Es ist erkenntlich, dass aufgrund des geringen Kilometerstands dieses Kfz nicht alltäglich benutzt wurde. Die meisten Kilometer sind dabei von meinem Vater gefahren worden. Ja ich bin damit auch nach Italien in den Urlaub gefahren, aber nur durch Österreich (ca. 2 Stunden) Aber von dtOrt weg, da ich meinen Firmen PKW, auch von der Behörde dokumentiert, aber niemals erwähnt, da ja nachteilig für die Behörde, in dtOrt geparkt habe. Die Kopie meiner Servicehefts meines Firmen PKWs ergab auch eine Kilometerleistung von 50.000 km pA . Tachostand über 200.000 km. Marke Audi A6 2,5 TDI. Seit 2011 Marke Audi A6 3,0 mit bereits über 80.000 km. Auch nicht von den Behörden dokumentiert: Es gibt noch 2 weitere Pkw, die in Österreich auf mich zugelassen sind und bei mir zu Hause (öAdresse) garagiert sind. Ich bekomme für meinen Firmenwagen eine monatliche Hinzurechnung von € 600.- für die private Nutzung und werde schon aus dem Grund alleine diesen Wagen mit meiner Frau zusammen benützen.

Seite 2 Ansatz 5

... Mit Ergänzungsersuchen ..

Da mein Vater verstorben sind seine Konten bereits seit Jahren geschlossen und deshalb ist es für mich unmöglich, hier noch Daten zu bringen. Es ist aber aus der Rechnung, die vor Auslieferung des Pkw erstellt wurde (am Tag der Lieferung), die Adresse meines Vaters ersichtlich. (ich selbst hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz in Deutschland) , also hat mein Vater als deutscher Staatsbürger in Deutschland ein Kfz erworben und ordentlich die MWst. abgeführt.

Die Bestätigung der Anmietung liegt der ersten Instanz längst vor. Sowie eine Zeichnung, damit sich die erste Instanz auch das Parkverhalten beider Fahrzeuge nachvollziehen lässt. Leider gibt es hier nur Tiefgaragen zum Anmieten und Stellplätze vor der Haustüre sind vorhanden.

Seite 2 Ansatz 6

... Im Schreiben von ..

Ja ich war bei der Abholungund Übergabe des Fahrzeuges mit dabei, aber wiederum hat ein solches Fahrzeug mehrere Monate Lieferzeit und ist nicht sofort verfügbar. Bei der eigentlichen Bestellung war ich nicht anwesend (wahrscheinlich im NovlDez 2006), also Auswahl der Farbe, Motors etc .Dies wurde von der ersten Instanz auch abgelehnt. Siehe Rechnungsdatum, also von meinem Vater. Siehe Rechnungsadresse. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich keinen Wohnsitz in dtOrt.

Seite 3 Absatz 1

Hier werden Wortklaubereien mit meinen freiwillig zur Verfügung gestellten Daten betrieben. Die Rechnung lautet auf Bf, dtAdresse, dtOrt und war zu dieser Zeit die Wohnadresse meines Vaters, also seine Rechnung.

Seite 4 Absatz 2
Die Rechnung ist aber der Beleg dazu, was immer die erste Instanz glauben mag. Dies ist der schriftliche und offizielle Beweis. Ich selbst habe dieses Angebot der ersten Instanz gemacht und da Sie ja auch Zugriff auf meine Meldedaten und Zulassungsdaten genommen hat, wird eine solche Anfrage beim Amtsgericht in dtOrt wohl für die erste Instanz auch kein Problem darstellen. Jetzt wird dies wiederum mir als zu erbringen unterstellt. Hier wird sichtlich auf Zeit und Nerven gespielt. Ich möchte hier nochmals das zum Teil bemerkenswerte Vorgehen des Finanzamtes feststellen. Diese mündlichen Befragungen und telefonischer Terror, der sich nun seit 3 Jahren hinzieht mit mittlerweile 3 verschiedenen Beamten und Aussagen wie "wir können auch nichts dafür, dass Ihr Vater gestorben ist".“

Das weitere Vorbringen in der Beschwerde betrifft die Vorschreibung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer an die Ehegattin des Bf betreffend den Audi A4 sowie die Vorgangsweise des Finanzamtes betreffend die Einvernahme seiner Ehegattin.

„Da ich mir nicht sicher bin, ob alle meine Akten von der ersten Instanz weitergegeben wurden, habe ich nochmals die wichtigen und beweiskräftigen Unterlagen kopiert.

1. Kaufvertrag (Auslieferung) des Audi TT meines Vaters

2. Meldezettel von mir (später als Kaufvertrag)

3. Kopie von Google Maps Tiefgarage (Audi TT Garage 16) + Parkplatz Audi A4 (beide Fahrzeuge am Bild)

4. Erbverzichterklärung werde ich nachreichen (gerade beim Amtsgericht angefordert)“.

Aus der vorgelegten Erbverzichtserklärung vom geht hervor, dass der Bf auf das Erbe nach seinem am verstorbenen Vater zugunsten seiner Mutter verzichtet hat.

Ebenfalls vorgelegt wurde ein von der Mutter des Bf unterfertigtes Schriftstück vom , worin diese erklärt, dass sie mit selbigem Datum den von ihrem verstorbenen Mann geerbten PKW Audi TT mit dem amtlichen Kennzeichen dtKz1 unwiderruflich an ihren Sohn Bf schenkt.

Im Schriftsatz vom betreffend Beschwerdevorentscheidung führt der Bf aus, dass die Begründung des Finanzamtes widersprüchlich sei und ergänzt: „Ich habe leider die Tatsache vergessen, dass ich ja bei der Anmeldung des Kfz in Österreich meine Angaben zum Hergang gemacht habe. Auch wenn mir offiziell natürlich meine Mutter dieses Fahrzeug überlassen hat, da mir die erste Instanz glaubhaft versichert hat, dass dies zur Einstellung des Verfahrens führt, ist es und bleibt es für mich ein Erbe meines Vaters, der dieses Fahrzeug auch gekauft hat (siehe Rechnung)“ Die Schenkung des Kfz durch seine Mutter sowie der auf seinen Vater lautende Typenschein sei vom Finanzamt nicht gewürdigt worden. Er habe im Februar 2011 das Ganze noch mit dem Audi A4 und dem Audi TT für ein Missverständnis gehalten und geglaubt, die Sache schnell aufzuklären. Die weiteren Ausführungen des Bf betreffen den Audi A4 bzw. die Vorgangsweise des Finanzamtes bei den stichprobenartigen Fahrzeugkontrollen. Das Fahrzeug befinde sich im Besitz seiner Mutter.

Des Weiteren betont der Bf: „Also wenn die Anmietung einer Garage und eines Stellplatzes nicht geeignet sind, den dauerhaften Standort eines Fahrzeuges im Ausland nachzuweisen, kann die erste Instanz wahllos hier Behauptungen aufstellen“. Sein Hauptwohnsitz sei in Österreich, der Hauptwohnsitz des Besitzers und Inhabers einer Garage mit dauerhaftem Standort BRD seien seine Mutter bzw. sein verstorbener Vater.

Im Übrigen verweist der Bf. auf das VwGH-Erkenntnis 2011/16/0221, wonach die Frist also jedes Mal neu zu laufen beginnen würde, wenn das Fahrzeug im Ausland betankt, repariert oder eingesetzt wird.

Erhebungen und Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Im Rahmen des Verfahrens vor dem BFG legte der Beschwerdeführer auch Reisekostenabrechnungen betreffend seine berufliche Reisetätigkeit vor. Daraus geht hervor, dass er an jenen Tagen, an denen der  Audi TT von den finanzbehördlichen Erhebungsorganen an seinem Hauptwohnsitz bzw. in seinem Wohnort gesehen worden sein soll, auf Dienstreise (am 27./ mit seinem Dienstfahrzeug, für 16.2./ fehlt der Eintrag des Kfz) und daher gar nicht an seinem Hauptwohnsitz gewesen sein soll.

Der Bf wendet des Weiteren in einem elektronisch eingebrachten Schreiben an das im Wesentlichen ein, dass von der Finanzpolizei Wien nicht bestätigt worden sei, dass beim Lokalaugenschein der Audi TT und der Audi A4 keine Jahresvignette gehabt hätten, seine Ehegattin mit dem Fahrrad in der Firma gewesen wäre und auf sie bisher lediglich ein Fahrzeug über einen Zeitraum von zwei Jahren angemeldet gewesen sei. Er ersuchte um persönliche Vorsprache.

Im Zuge dieser Vorsprache des Bf vor dem BFG am , welche dem Finanzamt per Durchschrift zur Kenntnis gebracht wurde und im Rahmen derer dem Bf auch Akteneinsicht - insbesondere in die Aufzeichnungen des FA betreffend Lokalaugenschein - gewährt wurde, schilderte der Bf den Hergang der Anmeldung des Audi TT. Danach wäre der Bf gemeinsam mit seinem Vater bei der dt.Versicherung in dtOrt gewesen, welche für ihn die Zulassungsformalitäten vorgenommen hätte. Als Unterlage habe er die Rechnung bzw den Kaufvertrag vom mit sich gehabt. Das Auto wäre auf ihn zugelassen worden. Die Zulassung am wäre nach seiner Wohnsitzanmeldung in dtOrt vorgenommen worden. Dies deshalb, da ohne die Wohnsitzanmeldung der Audi TT seines Vaters nicht auf ihn zugelassen werden hätte können.
Der Bf betonte, dass die Wohnsitzanmeldung nicht aus Zulassungsgründen, sondern auf Grund der schweren Erkrankung seines Vaters, seiner Großmutter und seines Onkels, welche alle 2009 verstorben wären, erfolgt sei. Grund dafür, dass der Audi TT, welcher vom Vater des Bf bestellt worden sei, gleich auf den Bf zugelassen worden sei, wäre die bereits seit 1987 bestehende schwere Erkrankung seines Vater gewesen, welcher meinte: „Lass den Audi TT gleich auf dich anmelden, ich lebe ohnehin nur mehr ein bis zwei Jahre, dann sind die Probleme diesbezüglich geringer bei meinem Tod“.

Nach dem Tod seines Vaters, welcher am verstorben sei, wäre seine Mutter Alleinerbin gewesen, der Bf habe am eine für die Banken notwendige Erbverzichtserklärung abgegeben. Ob das beschwerdegegenständliche Fahrzeug sich im Nachlass des Vaters befunden habe, ginge aus dem Protokoll des Amtsgerichtes hervor.

Im Zuge der Erhebungen des Finanzamtes habe ihn 2012 seine Mutter gebeten, „den Audi TT nach Österreich zu verbringen, um die Angelegenheit mit der Finanz ein für alle Mal zu beenden“. Fahrzeugbrief und Kaufvertrag hätten sich bei seiner Mutter befunden, welche als Erbin nach seinem Vater Eigentümerin des Fahrzeuges gewesen sei. Deshalb wäre auch der Schenkungsvertrag vom aufgesetzt worden, sonst hätte das Fahrzeug nicht auf ihn zugelassen werden können. Der Bf betonte, dass der Ankauf des Audi TT „das Letzte war, das ich gemeinsam mit meinem Vater gemacht habe. Geistig ist dieses Fahrzeug noch immer jenes meines Vaters“. Bei Abgabe der NoVA-Erklärung am habe er auf die Frage nach der Herkunft des Fahrzeuges den Schenkungsvertrag vorgelegt.

Hinsichtlich der Verwendung des Audi TT befragt, gab der Bf an, dass das Fahrzeug von seinem Vater als Liebhaberfahrzeug angeschafft worden und auch hauptsächlich bis kurz vor seinem Tod – er wäre bis zwei Wochen vor seinem Tod nicht dauerbettlägerig gewesen - benützt worden sei. Unter Bezugnahme auf das Serviceheft gab der Bf an, dass er seit der Zulassung im April 2007 bis zum , dem Datum des letzten vorliegenden Serviceheftauszuges, etwa 4000 km (zwei Urlaubsfahrten nach Kroatien und ein Mal nach Italien) mit dem Fahrzeug gefahren sei. Auf die Frage, wer zwischen und - dem Datum der NoVA-Erklärung in Österreich mit einem ausgewiesenen Kilometerstand von 47691 - mit dem Audi TT gefahren sei, gibt der Bf an: “Ich kann und will keine Antwort geben. Mein Vater konnte es nicht sein, da er ja bereits im April 2009 verstorben ist. Bis zum (Schenkung) war das Fahrzeug im Eigentum meiner Mutter, ich möchte meine Mutter nicht weiter in diesen Vorfall involvieren. Ich kann schon sagen, wer gefahren ist, will es aber nicht, da ich diese Personen auch nicht in diesen Vorfall involvieren möchte. Die Personen sind deutsche Staatsbürger und haben einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland und arbeiten auch in Deutschland. Es wurde in Deutschland verwendet. Es war ein Liebhaberfahrzeug, aber ich habe mich verlassen, dass diese Personen pfleglich damit umgehen“. Seine Ehegattin würde dieses Fahrzeug als Gelegenheitsfahrzeug erst seit der Zulassung in Österreich benützen.

Im Beschwerdezeitraum habe der Bf ein Firmenkraftfahrzeug benützt, mit dem er jährlich 50000 km (30000 km beruflich, 20000 km privat für Kurzreisen, welche er gerne unternehme) zurücklege. Dieses Fahrzeug sei das Familienfahrzeug, wofür auch der große Sachbezug in Ansatz gebracht worden sei. Dies deshalb, da es ihm trotz der anderen ihm privat zur Verfügung stehenden Fahrzeuge und des kurzen Arbeitsweges von seinem Wohn- und Lebensmittelpunkt zur Firma von ca. 1,2 km nicht gelinge, weniger als 6000 km jährlich zu fahren. Er wäre Geschäftsführer der chinesischen Tochtergesellschaft seiner Firma und beruflich viel mit dem Flugzeug unterwegs.

Des Weiteren wäre er Oldtimerfan und besitze drei Oldtimer. Diese würde er als Liebhaberfahrzeuge bezeichnen und für Urlaubsausflüge innerhalb Österreichs verwenden. Der Audi TT sei dem gegenüber ein Sonntagsfahrzeug und ein Erinnerungsstück an seinen Vater. „Wenn ich Spaß haben will, steige ich in meine Oldtimer oder in den Audi TT ein“.

Der Audi A4 sei seit dem Tod seines Vaters auf ihn gemeldet, er würde aber damit nicht fahren.

Hinsichtlich der Parkmöglichkeiten in dtOrt führt der Bf aus, dass es einen seit 36 Jahren angemieteten Tiefgaragenplatz im sechs Wohnungen umfassenden Haus, in welchem eine Wohnung seine Mutter bewohne, gäbe. Es gäbe Parkmöglichkeiten auf öffentlichem Grund bzw. für die Anwohner dieses Hauses reservierte dauerhaft benutzbare Parkplätze, für welche im Rahmen der Betriebskosten aufzukommen wäre. Die Urlaubsfahrten mit dem Audi TT, einem Zweisitzer, trete der Bf immer von dort aus an. Er fahre zuerst von seinem Wohnsitz in Österreich mit seinem Firmenfahrzeug nach dtOrt, stelle dieses dort ab und wechsle nach Umladung des Gepäcks auf den Audi TT. Bei Urlaubsfahrten durch Österreich, etwa nach Kroatien, benütze er immer eine Wochenvignette.

Auf die Frage, warum der Audi TT bis 2012 in dtOrt gestanden sei, antwortete der Bf, dass es das Auto seines Vaters gewesen sei. Seit 2012 stünde es in Österreich, er hielte jedoch das Erbe seines Vaters hoch. In dtOrt stünde trotz weiterer Anmietung der Tiefgarage durch seine Mutter kein Fahrzeug mehr. Diese sei eng und es sei schwierig, dort ein- bzw auszuparken. An seinem Wohnsitz in Österreich habe er eine Doppelgarage, wo sein Firmenfahrzeug und seit 2012 der Audi TT stünde, davor wären neben dem Firmenfahrzeug Fahrrad und Mofa seines Sohnes gestanden, wofür er 2012 eine Gartenhütte errichtet habe.

Seine 1938 geborene Mutter besitze keinen Führerschein. Einmal wöchentlich wäre er bei seiner Mutter in dtOrt und einmal wöchentlich wäre diese bei seiner Familie in Österreich, sie benütze dafür Lokalbahn oder würde von ihm, seinem Sohn oder seiner Frau abgeholt.

Bezüglich der Nachschau des Finanzamtes, wonach er am und den Audi TT angeblich in Österreich verwendet haben soll, könne er durch Firmenabrechnungen (Hotel-Reise-und Tankrechnungen) beweisen, dass sowohl er als auch seine Ehegattin dieses an diesen beiden Tagen nicht verwendet hätten. Dass es an diesen beiden Tagen an seinem Wohnsitz in Österreich gestanden haben mag, könne laut Bf schon sein. Dies gelte auch für den Audi A4. Der „Zettel“ wäre überdies nicht unterschrieben und könne „von jedem erfunden worden sein“.

In einem weiteren Schriftsatz vom an das BFG führt der Bf aus: „Zuerst möchte ich zusammen mit meiner Frau gegen den Zettel der Sichtung(gemeint ist der zum Teil handschriftlich ausgefüllte Aktenvermerk des Finanzamtes im Zuge der Nachschau) Einspruch einlegen und Ihnen mitteilen, dass ich mir zusammen mit meiner Frau einen rechtlichen Beistand genommen habe, der die Sachlage im Moment prüft.“ Er könne durch offizielle Stundenzettel seines Arbeitgebers und jenes seiner Ehegattin beweisen, dass er und seine Ehegattin an jenen Tagen, an welchen die Nachschauorgane den Audi TT und den Audi A4 am Hauptwohnsitz des Bf gesehen haben sollen, dort nicht anwesend sondern vielmehr dienstlich unterwegs gewesen wären. Die Benützung der Garage am Hauptwohnsitz für den Audi TT und den Audi A4 würde die zwei weiteren Parkplätze in Deutschland ad absurdum führen. Überhaupt würde er die Beweiskraft dieses Aktenvermerks in Zweifel ziehen und beantrage daher eine Einvernahme des Erhebungsorgans. Hinsichtlich des Audi TT legt der Bf noch ein an das Amtsgericht als Nachlassgericht nach seinem verstorbenen Vater gerichtetes Antwortschreiben seiner Mutter vor, woraus hervorgeht, dass der Vater des Bf kein Vermögen hinterlassen hat. Dazu führt der Bf aus: „Zwei gebrauchte PkW sind auch keinVermögen. Meine Mutter hat auch nichts falsch gemacht, da diese laut deutschen Recht zuHausrat gehören und somit Ihr Eigentum sind. Deshalb hat Sie mir eine Schenkung für denPKW Audi TT ausgestellt, wie auch in Ihrer Zulassungsstelle hinterlegt bzw. bei IhrenUnterlagen zu finden ist.Ich kann nur wiederholen, dass beide PKW nachweislich einen dauerhaften Standort in dtOrt /BRD haben und dort von meinem Vater gekauft wurden und die angegebenen Zeitpunkteerfunden bzw. gefälscht sind“.

In einem weiteren Schriftsatz des Bf vom bestätigte der Bf, dass er kein Fahrtenbuch bezüglich des Audi TT, des Fahrzeuges seines verstorbenen Vaters, geführt habe. Er könne aber mittels Kaufvertrag beweisen, dass dieses Fahrzeug seinem Vater gehöre. Der Standort des Audi TT wäre hinlänglich bekannt, bereits bei seiner ersten Einvernahme habe er schon die Tiefgarage erwähnt, welche vom Finanzamt als unüblich abgewiesen worden sei. Das Fahrzeug habe bis zu seinem Tode seinem Vater gehört und auf Grund seiner Erbverzichtserklärung danach seiner Mutter als Erbin, welche ihm das Fahrzeug geschenkt habe. Diese Schenkungsurkunde habe er anlässlich der Anmeldung des Audi TT in Österreich bei der Behörde gebraucht.

In Bezugnahme auf § 82 KFG betonte er, dass das Fahrzeug immer nach dtOrt verbracht und von ihm gefahren worden sei. Denn „Herborgen dürfen mein Vater und meine Mutter wohl ihr Auto und ich darf das Fahrzeug 30 Tage im Jahr in Österreich benutzen nach geltendem Recht“.

In einer Anfrage des BFG an das Finanzamt wurde um Begründung ersucht, weshalb der Bf nicht mehr als Verwender des Audi A4 angesehen wird. In einer Stellungnahme vom führte das FA unter Bezugnahme auf Niederschriften und Erhebungsaufzeichnungen aus, dass auf Grund des Umstandes, dass die Ehegattin des Bf ihren Mitsubishi Colt mit abgemeldet und seither kein Auto mehr in Österreich auf sie angemeldet wäre, der Bf aber den Audi A4 mit in Deutschland angemeldet hätte, im Rahmen der freien Beweiswürdigung auszugehen wäre, dass der Audi A4 seit seinen dauernden Standort in Österreich habe und überwiegend von der Ehegattin verwendet würde. Ihr Vorbringen, wonach sie selbst kein Auto benötige, stünde in Widerspruch zu ihrer Aussage, dass sie oft ihre Schwiegermutter in dtOrt abholen würde und diese bei ihr dann in öOrt wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegen die mit Berufung vom angefochtenen in diesem Verfahren streitgegenständlichen Bescheide vom betreffend

Kfz-Steuer 1-12/2009 betreffend Audi TT und Audi A4

Kfz-Steuer 1-12/2010 betreffend Audi TT und Audi A4

Kfz-Steuer 1-12/2011 betreffend Audi TT und Audi A4

brachte der Bf mit Schriftsatz vom eine Vorlageerinnerung gemäß § 276 Abs 6 BAO in der vor Einführung des Bundesfinanzgerichtes () zuletzt gültigen Fassung ein. Nach dieser Bestimmung wirkt eine Vorlageerinnerung wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabebehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält. Beide Voraussetzungen erfüllt der vorgenannte Schriftsatz. Auch berührte sie gemäß § 276 Abs 8 erster Satz BAO weder die Befugnis zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen noch das Recht zu Formalerledigungen (vgl. Ritz, BAO4, § 276, Tz 49c). Dies ist auch durch Erlassung der Berufungsvorentscheidungen vom geschehen.
Da die Berufung auf Grund der Vorlageerinnerung beim Unabhängigen Finanzsenat am anhängig war, ist sie gemäß § 323 Abs 38 BAO (in der ab gültigen Fassung) vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Folgender Sachverhalt wird dem Erkenntnis zugrunde gelegt:

Der aus Deutschland stammende Bf hat seit seinen Haupt- und Familienwohnsitz in Österreich, öOrt, nahe der deutschen Grenze in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitgeber. Er bewohnt dort gemeinsam mit seiner Familie ein Einfamilienhaus, welches über eine Doppelgarage verfügt. Dem Bf steht für seine Dienstreisen ein Firmenfahrzeug, ein Audi A6, zur Verfügung, welches auf seine Firma zugelassen ist. Er legt mit diesem Fahrzeug jährlich ca. 50000 km zurück, wobei darauf ca. 30000 km auf Dienstreisen, 20000 für private Nutzung als Familienfahrzeug entfallen, weshalb auch der große Sachbezug in Ansatz gelangt. Als Geschäftsführer der chinesischen Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers ist er überdies häufig dienstlich mit dem Flugzeug unterwegs. Der Bf bezeichnet sich als Oldtimerfan. Im Streitzeitraum besaß er drei Fahrzeuge dieser Art, welche – bis auf eines, welches noch nicht angemeldet ist - in Österreich zugelassen sind. Des Weiteren war seit dem Tod seines Vaters im Frühjahr 2009 dessen Fahrzeug Audi A4, und seit April 2007 der Audi TT, beide – wie auch aus der Zevis (=Zentrales Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes) -Anfrage des Finanzsamtes hervorgeht – auf den Bf in Deutschland im Streitzeitraum zugelassen.

Am meldete er einen weiteren Wohnsitz an der Wohnadresse seiner Eltern in Deutschland, dtOrt, einem deutschen Grenzort unmittelbar an der österreichischen Grenze, an. Seine Eltern bewohnten bzw bewohnt nach dem Tod seines Vaters seine Mutter alleine dort in einem sechs Wohnungen umfassenden Wohnblock seit 36 Jahren eine Mietwohnung. Zu dieser Mietwohnung gehört ein Tiefgaragenplatz, auf welchem der Audi TT bis zur Ummeldung nach Österreich im Frühjahr 2012 gestanden sei. Des Weiteren sind seitlich reservierte Parkplätze für die Bewohner des Hauses vorgesehen, für welche im Rahmen der Betriebskosten aufzukommen ist. Der Bf führte als Grund für diese weitere Anmeldung Erkrankungen und Todesfälle in seiner Familie, insbesondere jene seit 1987 bestehende schwere Erkrankung seines am verstorbenen gleichnamigen Vaters und die damit verbundenen administrativen Wege an. In diesen Zeitraum fällt auch die Bestellung des Neufahrzeuges Audi TT laut Rechnung vom bei einem deutschen Kfz-Händler mit als vereinbartem Auslieferungsdatum. Am erfolgte laut vorgelegter deutscher Zulassungsbescheinigung die Zulassung des Audi TT in Deutschland auf den Bf unter seiner seit bestehenden deutschen Adresse am Wohnsitz seiner Eltern. Mit Eingabe vom brachte der Bf anlässlich der Anmeldung des Audi TT in Österreich eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe mit einem ausgewiesenen Kilometerstand von 47691 seit dem Tag der ersten Inbetriebnahme am ein. Der Bf führte keine Aufzeichnungen über die mit dem Audi TT gefahrenen Kilometer.

Der Audi A4 war das Fahrzeug des am verstorbenen Vaters des Bf und wurde nach dessen Tod am auf den Bf in Deutschland zugelassen. Wegen seiner Ausstattung mit einer Anhängerkupplung gelangte es beim Hausumbau des Bf in öOrt zum Einsatz bzw wurde dazu verwendet, die Mutter des Bf, welche keinen Führerschein hat, in dtOrt abzuholen und an den Familienwohnsitz in öOrt zu bringen, wo sie oft übernachtete. In der Regel wurde sie von der Ehegattin des Bf in dtOrt abgeholt. Der Bf benützt den Audi A4 nur in Ausnahmefällen bis gar nicht.

Beweiswürdigung und Rechtliche Beurteilung

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland und nach § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden.

Ob nun ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauernden Standort im Inland getroffen wird.

§ 79 KFG 1967 bestimmt, dass das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig ist, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist im Regelfall nur während eines unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Monats zulässig. (zuletzt mit Wirkung ab geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014:

„Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung“.

Für die Frage, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, ist entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG entscheidend, wer das im Ausland zugelassene Fahrzeug im Inland verwendet. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (siehe ).

Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen und somit auch im KFG 1967, durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Das ebenfalls durch dieses Gesetz geänderte Meldegesetz 1991 enthält in § 1 Abs. 6 und 7 Begriffsbestimmungen des "Wohnsitzes" als auch des "Hauptwohnsitzes".

Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz).

Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG erster Satz KFG nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse oder nicht (vgl , , 2008/15/0276). Der UFS stellt in seiner Rechtsprechung u.a. auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen, auf die im In- und Ausland gefahrenen Kilometer sowie die Verwendungsdauer im In- und Ausland ab (vgl ).

Unbestritten ist, dass der Bf im Streitzeitraum seinen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte und sowohl Zulassungsbesitzer der beiden in Deutschland zugelassenen Kfz, des Audi TT als auch des Audi A4 (ab dem Tod seines Vaters im Frühjahr 2009) war. Aus der ZEVIS-Anfrage, dem Zentralen Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes geht nämlich hervor, dass als Halter des Audi TT mit deutschem Kennzeichen seit der Bf mit Anführung seines Geburtsdatums und Wohnortadresse seiner Eltern, an welcher er sich knapp eine Woche zuvor, am , angemeldet hatte, geführt ist.

Diese Tatsache vermag auch nicht das widersprüchliche Vorbringen in Frage zu stellen. So sagt der Bf einmal laut Ersteinvernahme vom aus, dass das Fahrzeug von ihm neu als Liebhaberfahrzeug angeschafft worden sei. Dies wird durch seine Aussage vom bestätigt, wenn er ausführt, dass er das Fahrzeug der Marke Audi TT gekauft habe, um zu relativieren, dass er das Fahrzeug zusammen mit seinem Vater gekauft habe, die Bestellung und auch die Rechnung auf den Namen und die Adresse seines gleichnamigen Vaters erfolgt sei, welcher auch das Fahrzeug bezahlt haben sollte, was er jedoch, da sein Vater 2009 verstorben sei, nicht durch Kontoauszüge bestätigen könne. Auch das spätere Vorbringen vom , dass er am eine Erbverzichtserklärung abgegeben habe, welche er gemeinsam mit einem Auszug vom aus dem Akt des deutschen Amtsgerichtes in der Nachlasssache nach seinem Vater, welcher kein Vermögen hinterlassen hat, vorlegte, weshalb keines der beiden Fahrzeuge (Audi TT sowie Audi A4) sein Eigentum/Besitz gewesen sei, vielmehr seine Mutter als Erbin Eigentümerin der Fahrzeuge wäre, sodass für die Zulassung des Audi TT auf den Bf in Österreich im Jahre 2012 der ebenfalls aktenkundige Schenkungsvertrag vom von seiner Mutter an ihn erforderlich gewesen wäre, vermag der Tatsache der deutschen Erstzulassung des Audi TT auf den Bf am nichts für das Beschwerdebegehren Substantielles entgegenzuhalten und ist in diesem Zusammenhang sogar widersprüchlich.

In freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) hat nach Ansicht des Gerichtes vielmehr die Erstaussage, welche nach ständiger VwGH-Judikatur (zB ) die Vermutung genießt, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt, höhere Beweiskraft. Demnach ist anzunehmen, dass der Bf den Audi TT gekauft hat. Ob der schwerkranke, zwei Jahre später verstorbene Vater des Bf zuerst das Fahrzeug gekauft hat und ihm dann im Zuge der Zulassungsformalitäten vor der Zulassungsbehörde mit den Worten „lass den Audi TT gleich auf dich anmelden, ich lebe ohnehin nur mehr ein bis zwei Jahre, dann sind die Probleme diesbezüglich geringer bei meinem Tod“ formlos geschenkt hat, ist nun nicht streitentscheidend. Entscheidend ist, dass auf Grund Rechnung und Kaufvertrag die Erstzulassung des Audi TT auf den Bf erfolgte, wobei dafür – wie er selbst im Rahmen seiner Aussage vor dem BFG betonte – seine unmittelbar vor der Zulassung vorgenommene Wohnsitzanmeldung in Deutschland erforderlich war. Dass die Wohnsitzanmeldung auch noch zusätzliche familiäre Gründe in der Erkrankung seiner Verwandten gehabt haben mag, wird vom Gericht nun gar nicht in Abrede gestellt. Dies ändert aber nichts am zeitlichen Konnex zwischen deutscher Zulassung des Audi TT und Wohnsitzanmeldung in Deutschland. Dass der Bf im Übrigen den Audi TT ideell und im landläufigen Sinn verstanden als „Erbe seine Vaters“ ansieht, mag daher rühren, dass der Vater in den gesamten Bestell, - Kauf – und Anmeldungsvorgang eingebunden gewesen sein mag. Nicht zuletzt bezeichnet er aber auch im Telefax an das Finanzamt, worin er das Serviceheft übermittelt, das Fahrzeug als sein Fahrzeug (vgl „….die Rechnung meines Audi TT“).

Ebenfalls aus einer ZEVIS-Anfrage geht hervor, dass als Halter des Audi A4 seit der Bf angeführt ist. Erstzugelassen wurde dieses Fahrzeug in Deutschland am .

Wie bereits oben ausgeführt, ist für die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG entscheidend, wer das im Ausland zugelassene Fahrzeug im Inland verwendet. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (siehe ).

Hinsichtlich der Verwendung des Audi TT führt der Bf in seiner Erstaussage am aus, dass die Gesamtkilometerleistung seit Anschaffung des Audi TT im April 2007 bei ca. 20000 km liege, wobei er ca. jährlich 4000 km mit diesem Auto fährt. Somit ist der Bf innerhalb dieses Zeitraumes von vier Jahren, welcher im Wesentlichen den Streitzeitraum umfasst, 16000 km und somit den Großteil des Gesamtkilometerstandes laut eigenem Vorbringen mit diesem Fahrzeug gefahren. Dies ist auch durchaus glaubhaft, bezeichnet der Bf doch das Fahrzeug als Liebhaberfahrzeug, bezeichnet er sich selbst als Oldtimerfan, und ist daher davon auszugehen, dass der Bf trotz seiner umfangreichen beruflichen Reisetätigkeit gerne Auto fährt und Autofahren für ihn auch Freizeitwert hat. Die Normverbrauchsabgabeerklärung wurde am eingereicht und weist zu diesem Zeitpunkt einen Gesamtkilometerstand von 47691 auf. Auf die Frage, wer das Fahrzeug, welches er selbst wiederholt als Liebhaberfahrzeug bezeichnete, verwendete, konnte er vor dem BFG nur unbestimmte Angaben, dass es sich um deutsche Staatsbürger handle, welche in Deutschland wohnten und das Fahrzeug auch in Deutschland verwendeten, er sich auf deren pfleglichen Umgang mit dem Fahrzeug verlassen konnte, diese aber nicht in den Fall näher involvieren möchte, machen. Diesem Vorbringen mangelt substantielle Beweiskraft. Anlässlich einer Einvernahme der Ehegattin des Bf gibt diese an, dass der Audi TT das Spaßauto ihres Mannes gewesen sei, um in einer späteren zweiten Einvernahme diese Aussage zu ergänzen, es sei auch das Spaßauto ihres Schwiegervaters gewesen. Bedenkt man jedoch, dass dieser nach langjähriger Erkrankung bereits im April 2009, und somit noch vor Ablauf der Hälfte des Streitzeitraumes verstorben ist, laut ZEVIS-Abfrage selbst über einen eigenen PKW, nämlich den vorgenannten Audi A4 verfügte, die 1938 geborene Mutter keinen Führerschein besaß, so kommt, ausgehend von der Erstaussage des Bf und dessen Angabe über die von ihm mit dem Audi TT zurückgelegten Kilometern erhöhte Beweiskraft zu. Der Bf ist somit als jene Person anzusehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges zieht, und daher als Verwender i.S.d. § 82 Abs 8 KFG zu qualifizieren.

Da der Bf unbestrittenermaßen seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, greift die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG, wonach bis zum Gegenbeweis der Audi TT als Fahrzeug mit dem dauernden Standort in Österreich anzusehen ist. Im Rahmen dieses Gegenbeweises müsste somit dargelegt werden, dass das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet wird.

Der Bf führt zum Gegenbeweis im Wesentlichen an, dass der Audi TT in einer Tiefgarage an der deutschen Wohnadresse seiner Mutter abgestellt worden wäre und dieses nur selten für Ausflugs-und Urlaubsfahrten etwa nach Italien verwende. Zum Beweis legt der Bf eine Bestätigung des Vermieters der Garage, welche zur Mietwohnung der Mutter des Bf in Deutschland gehört, vor. Bis 2012, bis zur Ummeldung nach Österreich wäre das Fahrzeug dort abgestellt gewesen, obwohl diese sehr eng und deshalb schwierig zum Ein- und Ausparken gewesen sei. Seit 2012 wäre der Audi TT neben seinem Firmenfahrzeug in der Doppelgarage seines österreichischen Wohnsitzes abgestellt, weshalb für Mofa und Fahrrad seines Sohnes eine Gartenhütte errichtet worden sei. Die Urlaubsfahrten habe er bis 2012von dieser deutschen Wohnadresse angetreten, nachdem er zuvor mit seinem Firmen-PKW von seinem österreichischen Wohnsitz nach Deutschland, wo der Audi TT abgestellt war, gefahren war und auch das Gepäck umgeladen hat. Es sei, wenn überhaupt, 5 bis 10 Tage in Österreich bewegt worden. Jahresvignette habe er deshalb keine gebraucht. Des Weiteren übermittelt er einen Ausdruck von google.maps mit der deutschen Wohnadresse seiner Mutter, auf welchem er unter den dort geparkten Fahrzeugen zwei Fahrzeuge, welche den Audi TT und Audi A4 darstellen sollten, einrahmte und auch die Tiefgarage markierte. Als weiterer Beweis dienen die Einvernahmen seiner Ehegattin, wonach der Audi TT das Spaßauto ihres Mannes, später korrigiert, auch jenes ihres Schwiegervaters sei, da dieser Geld für die Anschaffung bekommen habe. Das Fahrzeug wäre an den Wochenenden, wenn der Bf damit gefahren sei, am österreichischen Wohnsitz des Bf gestanden.

Den Aufzeichnungen des Lokalaugenscheines, welche seiner Ansicht nach mangels ausreichender Unterfertigung „gefälschte Sichtungen“ wären, hielt er durch Vorlage von Reiserechnungen entgegen, dass der Audi TT an den angeführten Tagen schon an seinem österreichischen Wohnsitz gestanden sein mag, jedoch weder von ihm noch seiner Frau verwendet worden sei.

Das Gericht hat nun in Ausübung freier Beweiswürdigung die oben dargestellten Beweise auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5 , § 167, Tz 6 ff).

Zweifelsohne verfügt die Mietwohnung der Eltern bzw. seiner Mutter über einen Tiefgaragenplatz und einen Abstellplatz außerhalb des Wohngebäudes. Wenn der Bf schildert, dass er Urlaubsfahrten bzw. Ausflugsfahrten mit dem Audi TT stets von dieser deutschen Wohnadresse angetreten habe, obwohl er in Österreich mit seiner Familie, auch wenn beide Orte grenznah sind, lebt, ist dieses Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst unüblich und mutet auch von der Praktikabilität als äußerst umständlich an. Bedenkt man überdies, dass der Garagenplatz sehr eng war, so wird dieser Eindruck nur noch verstärkt. Weitaus üblicher ist es da, wie ja auch die Ehegattin des Bf. anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt, dass man ein Fahrzeug, auch wenn man es nur für gelegentliche Ausfahrten in der Freizeit verwendet, am ständigen Wohnort abstellt. Dass ein Fahrzeug ständig in einem überdachten Abstellplatz abgestellt sein muss, welcher zeitweise sicherlich in der Doppelgarage am Wohnsitz des Bf zur Verfügung gestanden haben mag, ist ebenfalls nicht zwingend. Dass der Tiefgaragenplatz in Deutschland überdies seit Anmeldung des Fahrzeuges in Österreich im Jahr 2012 nicht mehr vom Bf benützt wird (vgl. Niederschrift vor dem BFG: „…..seit 2012 steht dort kein Auto mehr“, gegenteilig aber in der Berufung vom : “Das Fahrzeug hat trotzdem seinen dauernden Standort in Deutschland“) legt den Schluss nahe, dass das Vorbringen des Bf dazu dienen sollte, den Standort im Ausland im Sinne der Judikatur im Zeitraum der deutschen Zulassung des Kfz zu argumentieren. Nach Ansicht des Gerichtes sind auch die beigebrachten Google-Ausdrucke nicht geeignet, das Beschwerdebegehren zu untermauern, geht daraus doch weder Datum der Aufnahme hervor, noch lassen sich überhaupt die dort dargestellten Fahrzeuge identifizieren.

Generell scheint der Bf jedoch den Ausdruck Standort zu missverstehen, nämlich im Sinne eines Abstell- bzw. Parkplatzes. Wie bereits oben dargelegt, wird von der Judikatur dieser Begriff wesentlich umfassender verstanden, nämlich in dem Sinne, dass es auch auf die Art und Weise der Verwendung des Kfz, auf die im In- und Ausland gefahrenen Kilometer ankommt.

Nun ist zwar dem Bf beizupflichten, dass die Herkunft der Aufzeichnungen betreffend den Lokalaugenschein mangels ausreichender Unterfertigung nicht eindeutig zuordenbar ist und sie insoweit eingeschränkte Beweiskraft haben. Dennoch geht aus dem Akt hervor, dass bezüglich des vorliegenden Beschwerdefalls Prüfungshandlungen seitens des Finanzamtes vorgenommen wurden, und daher anzunehmen ist, dass die Lokalaugenscheinaufzeichnungen im Zuge der Erhebungshandlungen des Finanzamtes stattfanden. In diesem – wenn auch eingeschränkten Sinn – belegen sie, dass das Fahrzeug auch am Wohnsitz des Bf abgestellt bzw. am Wohnort des Bf gesehen wurde, was auch vom Bf vor dem BFG nicht bestritten wurde. Von einer Einvernahme des Erhebungsorgans, wie sie vom Bf begehrt wurde, konnte daher im Gesamtkontext der Beweiswürdigung – zumal sie vom BFG als nicht streitentscheidend erachtet wird - abgesehen werden. Auch wenn nun der Bf durchaus glaubwürdig mittels Reisekostenabrechnungen nachweist, dass er das Fahrzeug an diesen beiden Tagen nicht verwendet hat, ist dennoch unbestritten, dass dieses Fahrzeug auch in Österreich verwendet wurde. Dass das Fahrzeug lediglich 5 bis 10 Tage in Österreich bewegt worden sei bei jährlich 4000 vom Bf gefahrenen Kilometern laut Erstaussage, entspricht ebenso wenig der Lebenserfahrung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bf keinerlei Aufzeichnungen über die Reisebewegungen des Fahrzeuges vorweisen konnte. Auch wenn es unüblich sein mag, im Privatbereich ein Fahrtenbuch zu führen, so wäre es dennoch im Sinne einer Beweisvorsorge bei Verwirklichung eines Abgabentatbestandes mit Auslandsberührung wie im Gegenstandsfall für die Untermauerung des Beschwerdevorbringens zweckdienlich gewesen, wenn er Aufzeichnungen geführt hätte, aus welchen erkennbar gewesen wäre, dass er das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet hätte. Servicerechnungen im grenznahen dtOrt erfüllen bei dieser Sachlage nicht diese Voraussetzung.

Wenn der Bf im Schriftsatz vom das VwGH-Erkenntnis vom , 2011/16/0221 anzieht, wonach die Monatsfrist gemäß § 82 Abs 8 KFG mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland und neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges ins Inland wieder beginne, so ist dem entgegenzuhalten, dass mangels Aufzeichnungen überhaupt nicht verifizierbar ist, ob der Bf den beschwerdegegenständlichen Audi TT jeweils innerhalb der Monatsfrist ins Ausland verbracht hat. Im Übrigen vermag aber dieser Einwand dem Beschwerdebegehren bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil §  82 Abs 8 KFG neu geregelt wurde (vgl. BGBl. I Nr. 26/2014), wobei gemäß § 135 Abs 7 leg.cit. die Neuregelung rückwirkend mit in Kraft tritt und somit auch auf den Beschwerdefall anzuwenden ist. Darin ist klargestellt, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.

In Ermangelung eines schlüssigen Gegenbeweises muss aber bei dieser Sachlage bei Beurteilung des Sachverhaltes der Maßstab der allgemeinen Lebenserfahrung angelegt werden, weshalb auch im Gegenstandsfall davon auszugehen ist, dass der Audi TT durch den Bf überwiegend im Inland verwendet wurde und somit als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland gemäß § 82 Abs 8 KFG anzusehen ist und nach dem KFG zuzulassen wäre.

Wird aber ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland ohne die erforderliche Zulassung auf inländischen Straße widerrechtlich verwendet, entsteht die Kfz-Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG. Steuerschuldner der KfzSt ist gemäß § 3 Z 2 KfzStG die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Hinsichtlich der Verwendung des Audi A4 durch den Bf bringt der Bf mehrmals vor, dieses Fahrzeug nicht bzw nicht überwiegend verwendet zu haben. So führt er in der Niederschrift vom an, dass er den Audi A4 nur in Ausnahmefällen verwendet hätte, oder in der Niederschrift vom , dass das Fahrzeug sich nie in seinem Besitz oder Eigentum befand, sondern seiner Mutter gehört und auch ausschließlich von ihr verwendet wird. In der Berufung bringt der Bf vor, dass er keines der beiden Fahrzeuge (Audi TT und Audi A4) für alltägliche Aufgaben benütze und sie nicht in Österreich bewege, dass der Audi A4 nie in seinem Besitz gewesen, von seinem Vater gekauft und im Besitz seiner Mutter wäre, welche auch sämtliche Kosten trage. Mit Antwortschreiben vom auf einen Vorhalt des FA gab der Bf weiters an, dass der Audi A4 von seiner Mutter und nicht von seiner Gattin verwendet würde. Im Zuge einer Einvernahme der Ehegattin des Bf sagt diese aus, dass seit Mai 2009 kein Fahrzeug mehr auf sie angemeldet wäre, ihr Ehegatte, der Bf, immer ein Firmenauto habe, der Audi A4 des Öfteren von ihrem Sohn verwendet würde, der Audi A4 im Übrigen wegen seiner Ausstattung mit einer Anhängerkupplung im Rahmen des Umbaus am Wohnsitz des Bf zum Einsatz gelangt wäre und sie selbst ihre Schwiegermutter, welche häufig am Wohnsitz des Bf in öOrt zu Besuch wäre, in dtOrt abhole bzw wieder zurückbringe. In einer weiteren Einvernahme wiederum bringt sie vor, dass sie kein Auto brauche, der Audi A4 sie nichts anginge und überwiegend in dtOrt stünde. Vor dem BFG sagt der Bf wiederum aus, dass der Audi A4 seit dem Tod seines Vaters auf ihn gemeldet sei, er aber damit nicht fahren würde.

Aus all diesen Aussagen ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Bf nicht als Verwender des Audi A4 anzusehen ist und damit nicht als Steuerschuldner der KfzSt iSd § 3 Z 2 KfzStG in Frage kommt.

Nach § 201 Abs 4 BAO erfolgte die Festsetzung der KfzSt für die beiden beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge Audi TT und Audi A4 jeweils zusammengefasst für ein Kalenderjahr in den angefochtenen Bescheiden. Da, wie oben dargelegt, der Bf jedoch lediglich als Verwender des Audi TT, nicht aber des Audi A4 anzusehen ist, war die KfzSt für die im Spruch angeführten Zeiträume lediglich bezüglich des Audi TT, nicht jedoch bezüglich des Audi A4 dem Bf vorzuschreiben und daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 lit cc KfzStG beträgt die Steuer je Monat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen:

"cc) ab je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, ...."

Nach Abs 2 dieser Bestimmung, sind für die Steuerberechnung die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend.

Die Motorleistung des Audi TT beträgt laut vorliegendem Fahrzeugbrief 147 Kilowatt. Die monatliche Kraftfahrzeugsteuer berechnet sich daher als Produkt von 0,6 € und der um 24 Kilowatt reduzierten Motorleistung, somit 123 x 0,6 €, was eine monatliche Steuer in Höhe von 73,80 € bzw eine jährliche Steuer in Höhe von 885,60 € ergibt.

Die Kraftfahrzeugsteuer war daher für die Zeiträume 1-12/2009, 1-12/2010 und 1-12/2011 mit jeweils EUR 885,60 vorzuschreiben.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100019.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at