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Aufhebung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG
ZWF 2023/15
Wird eine Abgabenfestsetzung zu einem mittels Selbstanzeige einbekannten Verkürzungsbetrag, der als Basis einer Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG herangezogen wurde, im Beschwerdeverfahren vom BFG aufgehoben oder abgeändert, ergibt sich daraus auch die amtswegige Verpflichtung zur Aufhebung des Abgabenerhöhungsbescheids. Denn wird der Grundlagenbescheid abgeändert, ist nach § 295 Abs 3 BAO amtswegig auch der Abgabenerhöhungsbescheid zu berichtigen.
Die Besonderheit im konkreten Fall liegt darin, dass der Abgabenerhöhung hinterzogene Abgaben zugrunde gelegt, im Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenverkürzung selbst aber keine hinterzogenen Abgaben angenommen wurden. Weil die Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid vor der Verjährung der Festsetzungsmöglichkeit für die Abgabenerhöhung eingebracht wurde, waren nach Ansicht der Abgabenbehörde die Voraussetzungen für eine amtswegige Aufhebungsmöglichkeit für den Abgabenerhöhungsbescheid nach § 295 Abs 3 iVm § 209a Abs 2 BAO gegeben, weil die Abgabenerhöhung solange festgesetzt werden kann wie die Abgabe, die ihr zugrunde liegt.
Schmutzer setzt sich in ihrem Beitrag „Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG, Aufhebungsbescheid nach § 295 Abs 3 BAO“, BFGjour...