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ASoK 1, Jänner 2021, Seite 2

„Quarantäne“ ohne Bescheid – arbeitsrechtliche Konsequenzen

Fragen aus der betrieblichen Praxis

Ingomar Stupar

In der Praxis häufen sich Fälle, in denen Arbeitnehmern nach einem Gespräch mit der Gesundheitsberatung 1450 (Hotline) oder der Gesundheitsbehörde dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie zu Hause bleiben müssten. Fraglich ist, welche Rechtsnatur diese „Anordnungen“ aufweisen und welche arbeitsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben. Dabei geht es um folgende Fragen: Liegt ein gerechtfertigter Dienstverhinderungsgrund vor? Ist das Entgelt vom Arbeitgeber fortzuzahlen? Besteht für den Arbeitgeber bei fortgezahltem Entgelt ein Erstattungsanspruch? Im vorliegenden Beitrag werden folgende Fallkonstellationen untersucht: 1.) Die Gesundheitsberatung 1450 (Hotline) rät einem Mitarbeiter, zu Hause zu bleiben. 2.) Die Gesundheitsbehörde verhängt über einen Mitarbeiter telefonisch eine Quarantäne. 3.) Der Quarantänebescheid erstreckt sich nicht auf die gesamte Zeit des Zu-Hause-Bleibens

1. Die Gesundheitsberatung 1450 (Hotline) rät einem Mitarbeiter, zu Hause zu bleiben

1.1. Allgemeines

Die Gesundheitsberatung 1450 (im Folgenden: Hotline 1450) ist keine Gesundheitsbehörde und kann daher keine Quarantäne (Absonderung) verhängen. Der Rat, zu Hause zu bleiben, ist daher (lediglich) eine Empfehlung, der ...

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