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Betrug; Gewerbsmäßigkeit; besondere Mittel
ZWF 2023/13
(= RIS-Justiz RS0132006 [T5])
Gewerbsmäßig iSd § 70 Abs 1 Z 1 StGB begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen. Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung dann nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist. Das Vortäuschen der Pflegebedürftigkeit mittels ua eines Rollators kann (Vermögensschaden vorausgesetzt) daher die Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betrugs begründen.