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Vermögensschaden; Vermögensbegriff; Geldstrafe
ZWF 2023/12
(= RIS-Justiz RS0134209)
Erpressung setzt eine Nötigung des Opfers (mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung voraus, die dieses oder einen anderen (unmittelbar) am Vermögen schädigt. Intendiert der Angeklagte die „Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens“, kann dies keinen Vermögensschaden nach § 144 Abs 1 StGB beim Bund bewirken. Der staatliche Strafanspruch (zB eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe) unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird.