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Milderungsgrund; überlange Verfahrensdauer; zweiter Rechtsgang
ZWF 2023/11
(= RIS-Justiz RS0116663 [T5])
Zur richtigen Gewichtung des Milderungsgrunds wegen überlanger Verfahrensdauer bedarf es einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Straffalls. Mit dem Hinweis auf eine (amtswegige) teilweise Urteilsaufhebung im ersten Rechtsgang wird allerdings keine grundrechtsrelevante Säumigkeit der Strafverfolgungsbehörden dargelegt.