Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsatzformen; Absicht; Wissentlichkeit
ZWF 2023/10
(= RIS-Justiz RS0089283 [T5])
Absicht ist von Wissentlichkeit streng zu trennen: Ebenso wie letztere keineswegs notwendigerweise bedeutet, dass es dem Täter, der den Eintritt eines mit seiner Handlung verbundenen Erfolgs als gewiss voraussieht, auf dessen Herbeiführung geradezu ankommt – dieser kann ihm vielmehr ohne Weiteres gleichgültig oder sogar unerwünscht sein –, ist umgekehrt absichtliches Handeln durchaus nicht regelmäßig oder gar zwangsläufig mit der Annahme verbunden, dass sich der Täter seines damit angestrebten Erfolgs auch sicher wäre. Absichtlichkeit und Wissentlichkeit schließen einander – bezogen auf denselben Umstand oder Erfolg – aber auch nicht aus.