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Alternative Streitbeilegung und Privatbeteiligung
Im Verfahren über Privatbeteiligtenansprüche sind zivilprozessuale Vorgaben beachtlich, weshalb sich Vereinbarungen über alternative Streitbeilegung, zB Schieds- oder Schlichtungsklauseln, auf die Zulässigkeit der Privatbeteiligtenanschlusserklärung auswirken können. Darüber hinaus ermöglicht dieser „Zivilprozess besonderer Art“ die Anwendung von ADR-Methoden (Alternative Dispute Resolution) im Adhäsionsverfahren. Welche Wirkungen damit verbunden sind, wird im Rahmen dieses Beitrags analysiert.
1. Ausgangslage
Die internationale Tendenz zur Durchführung alternativer Streitbeilegungsverfahren hat auch das Strafverfahren nicht unberührt gelassen. Das ist nicht zuletzt daran ersichtlich, dass ADR-Methoden im Zusammenhang mit diversionellen Erledigungen zum Einsatz kommen können. Zudem wird der strafprozessuale Verfahrensgang, soweit Privatbeteiligtenansprüche geltend gemacht werden, auch schon durch den bloßen Abschluss von ADR-Vereinbarungen beeinflusst. Das ist dem Umstand geschuldet, dass im Rahmen des Verfahrens über Privatbeteiligtenansprüche auch zivilprozessuale Vorgaben durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind. Dies ist deshalb von Relevanz, weil sich derartige Vereinbarun...