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Schwerarbeitszeiten: Mehrere ausgeübte Tätigkeiten
1. Aus der Formulierung „eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1“ in § 4 Schwerarbeitsverordnung folgt, dass bei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinne des § 4 Schwerarbeitsverordnung nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung sind. Daran ist im Grundsatz weiterhin festzuhalten, weil S. 152die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung alternativ („oder“) aufgezählt sind. Dies ist aber nur für eine tatbestandsübergreifende Kombination zwingend; die Kumulierung innerhalb einzelner Ziffern wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Das weite Verständnis des Begriffs der Tätigkeit führt – in Abkehr von der in den Entscheidungen vom , 10 ObS 89/18p, und vom , 10 ObS 84/20f, vertretenen Ansicht – dazu, dass alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen (an einem Arbeitstag) der Prüfung zugrunde gelegt werden müssen, ob dadurch einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung (an diesem Tag) erfüllt ist. Die Wendung „eine oder mehrere“ ist dementsprechend auf „Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1“, also auf unterschiedliche Ziffern (Tatbestände) des § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung zu beziehen (und nicht auf – in diesem Zusammenhang nicht zu unters...