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ZWF 5, September 2017, Seite 240

Neue europäische Vorgaben zu Geldwäscherisiken

Severin Glaser und Robert Kert

Am hat die Umsetzungsfrist der 4. Geldwäsche-RL für die Mitgliedstaaten geendet (Art 67 Abs 1 der 4. Geldwäsche-RL). Doch nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch bestimmte EU-Institutionen hatten bis zu diesem Stichtag Maßnahmen zu treffen: Gem Art 6 Abs 1 der 4. Geldwäsche-RL war die Europäische Kommission verhalten, einen Bericht zu erstellen, der die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt ermitteln, analysieren und bewerten sollte. Die Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA) wiederum wurden verpflichtet, Leitlinien zu den Fragen herauszugeben, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen und welche Maßnahmen im Hinblick auf vereinfachte (Art 17 4. der Geldwäsche-RL) bzw verstärkte (Art 18 Abs 4 der 4. Geldwäsche-RL) Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu ergreifen sind. Anders als etwa Österreich, das nicht alle erforderlichen Gesetze zur Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL zeitgerecht erlassen hat, haben die Europäische Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden die ihnen gesetzten Termine gewahrt. Die von ihnen vorgelegten Dokumente sind von großer praktischer Bedeutung, werden sie doch von den Rechtsanwendern unmittelbar zu berü...

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