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ZWF 5, September 2017, Seite 239

Übergabe; Europäischer Haftbefehl; Sachverhaltsgrundlage; beiderseitige Strafbarkeit

ZWF Redaktion

§ 4 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 EU-JZG

Schallmoser, Keine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei nicht ausreichender Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit, JBl 2017, 333 (Anmerkungen zu )

Nach § 4 Abs 2 EU-JZG ist ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von der österreichischen Justizbehörde zu vollstrecken, wenn noch mindestens vier Monate der Strafe zu vollziehen sind und die zugrunde liegende Handlung auch nach österreichischem Recht eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit entfällt bei „Katalogstraftaten“ und „Listendelikten“. In allen anderen Fällen ist sie im Einzelfall zu prüfen.

Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist darauf abzustellen, ob die entsprechende Verfehlung innerstaatlich zu einer gerichtlichen Strafe führen würde, und nicht darauf, ob die Handlung innerstaatlich eine Verfehlung darstellen würde. Der Sachverhalt muss in einem Europäischen Haftbefehl in einer derartigen inhaltlichen Dichte geschildert werden, dass diese Prüfung möglich ist. Entsprechende Sachverhaltsergänzungen können durch eine Nac...

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