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Gewerbsmäßigkeit
ZWF 2017/62
; , 13 Os 17/17z
§ 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich einen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dieser Qualifikationstatbestand wird durch die Absicht, (bloß) einem Dritten – also bspw dem vom Täter vertretenen Unternehmen – den vom Gesetz verlangten Vorteil zu verschaffen, nicht erfüllt. Anders als nach früherer Rechtslage scheidet daher nunmehr die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus.
Demzufolge ist im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs 2 FinStrG) zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163 – einschließlich der Absicht, sich selbst einen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen – verwirklicht worden sind.
Siehe dazu in diesem Heft auch Kert, Grundsatzjudikatur des OGH – Verschaffen eines abgabenrechtlichen Vorteils bei der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG, 234.
Rainer Brandl / Roman Leitner