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ZWF 5, September 2017, Seite 238

Gewerbsmäßigkeit

ZWF 2017/62

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 38 FinStrG

; , 13 Os 17/17z

§ 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich einen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dieser Qualifikationstatbestand wird durch die Absicht, (bloß) einem Dritten – also bspw dem vom Täter vertretenen Unternehmen – den vom Gesetz verlangten Vorteil zu verschaffen, nicht erfüllt. Anders als nach früherer Rechtslage scheidet daher nunmehr die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus.

Demzufolge ist im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs 2 FinStrG) zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163 – einschließlich der Absicht, sich selbst einen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen – verwirklicht worden sind.

Anmerkung

Siehe dazu in diesem Heft auch Kert, Grundsatzjudikatur des OGH – Verschaffen eines abgabenrechtlichen Vorteils bei der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG, 234.

Rainer Brandl / Roman Leitner

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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