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ZWF 5, September 2017, Seite 238

Sorgfaltsmaßstab; Unregelmäßigkeiten auf vorhergehenden Umsatzstufen

ZWF 2017/60

§ 33 FinStrG; § 24 UStG

, Litdana

Nach stRsp des EuGH dürfen sich Wirtschaftsteilnehmer nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf die im Rechtssystem der Union vorgesehenen Rechte berufen. Das gilt auch für einen Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem betrugsbehafteten Umsatz beteiligt.

Es hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufte begangenen Betrug einbezogen sind. Nur wenn entsprechende Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten Vorliegen, kann verlangt werden, Auskünfte einzuholen, um sich von der Zuverlässigkeit zu überzeugen. Es kann aber nicht generell verlangt werden, zu prüfen, ob der Geschäftspartner (etwa der Aussteller der Rechnung) seinen Verpflichtungen nachkommt. Demnach muss man sich ohne konkrete Anhaltspunkte weder vergewissern, dass auf Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten vorliegen, noch müssen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Es ist ...

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