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ZWF 5, September 2017, Seite 237

Strafbemessung durch den OGH bei gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung

ZWF 2017/58

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 23 FinStrG

; , 13 Os 94/16x

Bei einer Verkürzung von insgesamt rund 5 Mio € wäre bei (teils) gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung eine Geldstrafe iHv 3,4 Mio € tat- und schuldangemessen (das sind laut OGH rund 25 % der gesetzlich vorgesehenen Maximalsanktion). Als erschwerend waren dabei das Zusammentreffen mehrerer, zudem teils während des bereits anhängigen Verfahrens begangener Finanzvergehen und der lange Tatzeitraum zu werten, als mildernd der ordentliche Lebenswandel des Angeklagten sowie der Umstand, dass die Taten mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen und es teils beim Versuch geblieben ist, die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden und der Angeklagte sich seither wohl verhalten hat.

Die lange Verfahrensdauer (rund 15 Jahre) führte gegenständlich zu einer Reduktion der Geldstrafe um 200.000 € auf 3,2 Mio €, womit der in der überlangen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverstoß jedenfalls ausgeglichen sei.

Bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht kam im Hinblick auf den Schuldgehalt, die gezielte Vorgangsweise und das Gewicht der Taten sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

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