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ZWF 5, September 2017, Seite 237

Abgabenerhöhung; Aussetzung der Einhebung

ZWF 2017/57

§ 29 Abs 6 FinStrG; § 212a BAO

Abgabenerhöhungen können nur freiwillig entrichtet werden, eine Abgabenerhöhung kann nicht sichergestellt werden, sie wird auch nicht vollstreckbar ().

§ 29 Abs 2 FinStrG stellt eine materiell-rechtliche, eigenständige Entrichtungsvorschrift dar (vgl ), die aufgrund des Verweises in § 29 Abs 6 FinStrG auch auf die Entrichtung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG anwendbar ist. Die Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist in § 29 Abs 2 FinStrG nicht genannt, sodass eine zur Einhebung ausgesetzte Abgabenerhöhung nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben als entrichtet gilt. Nach Ansicht des BFG sei ausschließlich auf den Gesetzeswortlaut des § 29 Abs 2 FinStrG abzustellen (unter Verweis auf , zur Wiedereinsetzung).

Im Abgabenverfahren ist nur zu prüfen, ob eine Anspruchsvoraussetzung für eine Abgabenerhöhung gegeben ist. Kann Straffreiheit nicht mehr eintreten, weil die gesetzmäßige Entrichtung einer Abgabenerhöhung nicht vorliegt, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung.

Die Prüfung einer strafaufhebenden Wirkung von Selbstanzeigen obliegt der Finanzstrafbehörde. Diese hat etwa festzus...

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