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Entlassung einer Amtsärztin nach deren Rede anlässlich einer Demonstration gegen die Corona-Schutzimpfung
1. Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt nach § 81 Abs 1 Z 2 Bgld LVBG vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt.
2. Die Dienstnehmerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie ihre Rede als Privatperson gehalten habe, ohne auf ihre berufsrechtliche Stellung als Amtsärztin hinzuweisen. Nach § 11 Abs 1 Bgld LVBG iVm § 45 Bgld LBDG sind Vertragsbedienstete nämlich verpflichtet, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit kann sich daher auch aus einem außerdienstlichen Verhalten des Dienstnehmers ergeben.
3. Die Dienstnehmerin meint, dass sie in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzt sei, weil sie im Rahmen der politischen Debatte die Maßnahmen der Regierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kritisiert habe und ihre Behauptungen der Wahrhe...