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Zuständigkeit; Zusammenrechnung; Tatort
ZWF 2017/52
; RIS-Justiz RS0131445
Die örtliche Zuständigkeit ist bei Subsumtionseinheiten zwar hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann nach § 37 Abs 2 Satz 2 und 3 StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne der Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; § 36 Abs 3 StPO), es sei denn, die Qualifikation, die die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden. Ergibt sich das Überschreiten einer qualifikationsbegründenden Wertgrenze hingegen nur durch Zusammenrechnung, kommt es demnach auch nicht darauf an, welche der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen hierfür letztlich ausschlaggebend war.