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ZWF 5, September 2017, Seite 221

Beweisantrag; entschiedene Rechtssache

ZWF 2017/51

Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG; §§ 55 Abs 1, 252 Abs 1 StPO; § 62a Abs 1 VfGG

Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist (nur) dann vom Vorliegen einer „in erster Instanz entschiedenen Rechtssache“ und damit von der Zulässigkeit eines Parteiantrags auszugehen, wenn der betreffende Akt nicht (mehr) durch Rechtsmittel gegen das aufgrund einer Anklage im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil angefochten werden kann (VfSlg 20001/2015; ua). Im vorliegenden Anlassverfahren steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, in der Hauptverhandlung mittels Beweisantrags gem § 238 StPO die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises zu begehren und damit die Beantwortung der von ihm für relevant erachteten (ergänzenden) Fragen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen (auch unter Beiziehung eines Privatsachverständigen – § 249 Abs 3 StPO) zu erreichen. Wird über einen solchen Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers erkannt, kann dies – ebenso wie allfällige Verstöße gegen das Verlesungsverbot des § 252 StPO – mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (§ 281 Abs 1 Z 3 bzw 4 StPO). Die Erfolglosigkeit im Ermittlungsverfahren seitens des Beschuldigten gestellter Beweisanträge bewirkt keine „entschiedene Rechtssach...

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