Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2014, RV/5100036/2013

Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter Mag. Alfred Zinöcker

in der Beschwerdesache BF gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Familienbeihilfe für das Kind K für den Zeitraum Juni 2008 bis Dezember 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und lebt bereits seit 2007 in Österreich (erstmalige Erfassung im Zentralen Melderegister ab ).

Einem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem (mit Unterbrechungen) bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiterin erwerbstätig war. Ab war sie Angestellte der V GmbH, seit ist sie als Arbeiterin bei A gemeldet.

Am beantragte sie mittels Formblatt Beih 38 für ihre am geborene Tochter K die Gewährung einer "Differenzzahlung" für den Zeitraum "06/2008 bis 2011". Das Kind wohne in Ungarn bei E (Kindesvater). Ferner gab die Beschwerdeführerin an, dass sie monatlich die überwiegenden Kosten finanziere.

In einem Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, eine genaue Aufstellung über die Lebenshaltungskosten ihrer Tochter samt Belegen vorzulegen. Ferner seien ein Beschluss über die Höhe ihrer monatlichen Unterhaltsverpflichtung sowie sämtliche Zahlungsbelege ab Juni 2008 vorzulegen. Weiters sollte die Beschwerdeführerin die Höhe der monatlichen "Unterhaltskosten" (gemeint wohl: Unterhaltsleistungen) des Kindes­vaters angeben und belegen. Darüber hinaus wurde die Vorlage einer Beschäftigungs­bewilligung für den Zeitraum Juni 2008 bis Juni 2009, sowie ein Einkommensnachweis für eine näher bezeichnete Beschäftigung im Zeitraum 1.4 bis samt Angabe des Beschäftigungsausmaßes verlangt. Schließlich wurde um Bekanntgabe ersucht, wann der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgegeben worden sei.

Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie an ihre Ex-Schwiegereltern in Ungarn im Monat 150 € zur Deckung der Lebenshaltungskosten ihrer Tochter zahle. Sie erhalte keine Sozialleistungen von Ungarn. Der Gerichtsbeschluss (betreffend Unterhaltspflicht) werde nachgereicht. Der Kindesvater habe bisher keinen Unterhalt geleistet, seit einem Jahr habe er Arbeit und unterstütze je nach finanzieller Möglichkeit seine Eltern. Sie selbst sei im "Dezember 2008" nach Österreich eingereist, ihre EU-Freizügigkeitsbestätigung habe sie erst seit Juni 2009. Sie lebe "seit Dezember 2008" nicht mehr mit ihrer Tochter in einem gemein­samen Haushalt, "eben ab dem Zeitpunkt seitdem sie nach Österreich gekommen sei". Die Tochter besuche die Beschwerdeführerin nur in den Ferien in Österreich und lebe bei der "Schwiegermutter + Vater (guter Kontakt vorhanden) zusammen mit den Schwiegereltern".

Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin enthält auch folgende "Bestätigung über Unterhaltsleistungen":

"Ich Frau B (Ex-Schwiegermutter von Fr. Bf) habe von Frau Bf. seit Dezember 2008 bis laufend monatliche Unterhaltsleistungen in der Höhe von € 150,00 / Monat erhalten."

Ferner wurde eine Lohnabrechnung des damaligen Arbeitgebers für Juni 2012, eine Kopie des Arbeitsdienstvertrages, die am vom Arbeitsmarkservice Linz ausgestellte EU-Freizügigkeitsbestätigung vorgelegt.

Im vorgelegten Beihilfenakt erliegen ferner folgende weitere Unterlagen:

1) Beschluss der Großgemeinde O (Ungarn) vom , demzufolge der Kindesvater ab zum "Bezug der Versorgung Personen aktiven Alters" (Sozialhilfe) berechtigt ist.

2) Bestätigung dieser Gemeinde, dass der Kindesvater auch im Jahr 2008 eine derartige Sozialhilfe (in Höhe von monatlich 56.190 HUF) erhalten hat.

3) Eine Anmeldebescheinigung der Beschwerdeführerin gemäß § 51 Abs. 1 Zif. 1 NAG vom

4) Mietvertrag der Beschwerdeführerin vom

5) Bescheinigung der Ungarischen Staatskasse, dass der Kindesvater seit ungarische Familienbeihilfe in näher dargestellter Höhe bezogen hat bzw. fortdauernd bezieht

6) Heiratsurkunde vom über die von der Beschwerdeführerin an diesem Tag mit C geschlossene Ehe

7) Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin

8) Schulbesuchsbestätigung für die Tochter betreffend das Schuljahr 2011/2012

9) Nachgereichtes Protokoll vom betreffend Auflösung der seinerzeit von der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater geschlossenen Ehe. Die Parteien (Kindeseltern) vereinbarten, dass die Tochter beim Vater untergebracht wurde und dieser die alleinige Obsorge erhält. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ab einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von 40.000 HUF zu zahlen hat. Der Unterhalt sei im Voraus durch Überweisung über Westen Union an den Kindesvater zu bezahlen. Ein festgestellter Unterhaltsrückstand in Höhe von 120.000 HUF sei durch Kauf von Kleidung, Spielzeug oder Lebensmittel für das Kind zu begleichen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom , eine genaue Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten ihrer Tochter samt Belegen vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Es könne daher nicht überprüft werden, ob eine überwiegende Kostentragung durch die Beschwerdeführerin vorliege. Außerdem sei der Geldfluss (betreffend die Unterhaltsleistungen durch die Beschwerdeführerin) nicht mittels Belegen nachgewiesen worden, sondern lediglich die oben erwähnte Bestätigung vorgelegt werden. Weiters sei ihr erst ab das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang erteilt worden. Somit könne für den Zeitraum davor nicht von einer Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung (die nunmehr gemäß § 323 Abs. 28 vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu erledigen ist) erhoben und die Zuerkennung der beantragten Familienbeihilfe beantragt. Die geforderten Belege würden nunmehr nachgereicht. Die Beschwerdeführerin legte dazu folgende Aufstellung der monat­lichen Kosten für ihre Tochter vor: Lebensmittel 200 €, Kleidung 40 €, Schulbedarf 80 €, Spielzeug 70 €, Summe 390 €. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass die Geldüber­gabe an die Schwiegermutter, mit der ein guter und regelmäßiger Kontakt bestehe, immer in bar erfolge.

In einem Vorhalt vom wies das Finanzamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie laut Protokoll vom (siehe oben Punkt 9) verpflichtet sei, ab dem monatlich 40.000 HUF an den Kindesvater zu überweisen. Diese Zahlungsbelege seien vorzulegen, außerdem Belege über die im Beschluss angeführten weiteren 120.000 HUF über Kleidung, Spielsachen, Lebensmittel.

Im Zuge einer Vorsprache am gab die Beschwerdeführerin an, dass die von der West Union Bank keine Kopien der Überweisungsbelege bekomme. Ab 2012 könne sie die Belege vorweisen, da sie diese zufällig aufgehoben habe (auch diese Belege sind jedoch nicht aktenkundig). Die Bestätigung des "Kindesvaters" (gemeint ist wohl die eingangs zitierte Bestätigung der Schwiegermutter über den monatlichen Erhalt der 150 €) habe sie beigebracht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Laut Aktenlage bestehe seit mindestens Juni 2008 (Beginn des beantragten Zeitraumes) keine Haushaltszugehörigkeit mehr mit der Tochter. Trotz Aufforderung sei kein Nachweis der überwiegenden Kostentragung vorgelegt worden. Außerdem sei das (aus den übermittelten Lohnzetteln aktenkundige) monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (2008 bis 2011 monatlich netto zwischen 499 € und 753 €) so gering gewesen, dass eine überwiegende Kostentragung für das Kind nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Im Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin ohne weiteres Sach­vorbringen die Entscheidung über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und in Österreich erwerbstätig. Ungarn ist seit 2004 Mitglied der Europäischen Union. Im gegenständlichen Fall sind daher nicht nur innerstaatliche, sondern auch unionsrechtliche Bestimmungen zu beachten.

A) Für den Zeitraum Juni 2008 bis April 2010: Verordnung (EWG) 1408/71

Familienangehöriger im Sinne dieser Verordnung ist jede Person, die in den Rechtsvor­schriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushalts­angehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeit­nehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird (Art. 1 lit. f sublit. i).

Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Welche dies sind, bestimmt sich nach dem zweiten Titel der Verordnung (Art. 13 ff). Demnach unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften diese Staates (Art. 13 Abs. 2 lit. a).

Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedsstaates zur Verfügung stellt, in dessen Gebiet er wohnt, bezieht gemäß Art. 72a iVm Art 71 Abs. 1 lit. b sublit. ii erster Satz für seine in demselben Mitgliedsstaat wie er wohnenden Familienangehörigen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten.

Gemäß Art. 73 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Schließlich stellt Art. 76 folgende Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen, auf:

(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvor­schriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.

(2) Wird in dem Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedsstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen aus dem ersten Mitgliedsstaat gewährt würden.

B) Für den Zeitraum Mai bis Dezember 2011: Verordnung (EG) 883/2004

Familienangehöriger im Sinne dieser Verordnung ist jede Person, die in den Rechtsvor­schriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; wird nach diesen Rechts­vorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird (Art. 1 lit. i dieser Verordnung).

Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, Staaten­lose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedsstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Welche dies sind, bestimmt sich nach dem zweiten Titel der Verordnung (Art. 11 ff). Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 2). Eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. a).

Gemäß Art. 67 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Staat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedsstaat wohnen würden.

Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten gemäß Art. 68 Abs. 1 folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvor­schriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (Art. 68 Abs. 2).

C) Innerstaatliche Rechtsnormen

Im gegenständlichen Fall sind unter Bedachtnahme auf diese unionsrechtlichen Bestimmungen folgende Rechtsnormen anzuwenden:

Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 FLAG 1967 umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 FLAG).

§ 4 Abs. 1 bis 4 FLAG lautet:

(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§ 53 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

D) Rechtliche Würdigung

Im gegenständlichen Fall unterliegt die Beschwerdeführerin (Kindesmutter) aufgrund ihrer Beschäftigung in Österreich den österreichischen Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 2 der VO 1408/71 bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004).

Der Kindesvater lebt in Ungarn. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit bezog er gemäß Art. 72a der VO 1408/71 für seine in Ungarn lebende Tochter die Familienleistungen nach ungarischem Recht. Für die Zeit seiner Erwerbstätigkeit unterliegt er gemäß Art. 13 Abs. 2 der VO 1408/71 bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004 den ungarischen Rechtsvorschriften.

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach den auf sie anzuwendenden österreichischen Rechtsvorschriften ein Beihilfenanspruch zusteht. Nur wenn diese Frage bejaht wird, kommen die oben zitierten Prioritätsregeln in den angeführten Verordnungen zur Anwendung. Besteht dagegen (neben dem Beihilfenanspruch des Kindesvaters nach ungarischem Recht) kein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin nach österreichischem Recht, stellt sich die Frage, welcher Staat vorrangig zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet ist, nicht.

Ein Anspruch der Beschwerdeführerin, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat (§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG), bestünde aufgrund der unbestritten fehlenden Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Beschwerdeführerin nur dann, wenn sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen würden (§ 2 Abs. 2 FLAG; in diesem Sinne auch Art. 1 lit. f sublit. i der VO 1408/71 und Art. 1 lit. i der VO 883/2004).

Eine solche überwiegende Kostentragung für das Kind wurde von der Beschwerdeführerin jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt nicht glaubhaft gemacht.

Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab (z.B. ; ; ; ). Dies setzt regelmäßig eine zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind voraus, wobei zu den Unterhaltskosten für ein minderjähriges Kind auch die Kosten der Erziehung zählen (§ 2 Abs. 4 FLAG).

Im Vorhalt vom hatte das Finanzamt eine detaillierte Aufstellung der Lebens­haltungskosten ihrer Tochter samt Belegen verlangt. Die Beschwerdeführerin hat dazu (ohne jeden Nachweis) erst im Zuge der Berufung eine Aufstellung vorgelegt, derzufolge die monatlichen Kosten zur Deckung des Unterhaltes ihrer Tochter mit insgesamt 390 € beziffert wurden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für die tatsächliche Leistung der ihr im "Scheidungsvergleich" vom aufgetragenen Unterhaltszahlungen (auf ein Bankkonto des Kindesvaters) in Höhe von 40.000 HUF (welche im Mai 2010 fast exakt 150 € entsprachen) erbringen konnte, hat sie die Leistung eines höheren monatlichen Beitrages zum Unterhalt ihrer Tochter nie behauptet; die Zahlung an ihre Ex-Schwiegermutter wurde nur mit 150 € beziffert und von dieser auch nur mit diesem Betrag bestätigt. Bei monatlichen Unterhaltskosten von 390 € kann bei einem Unterhaltsbeitrag von 150 € von einer überwiegenden Kostentragung aber keine Rede sein.

Da es somit schon aus diesem Grund an einem Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin nach dem auf sie anzuwendenden österreichischen Recht fehlte, konnte dieser auch kein Anspruch auf eine "Differenzzahlung" im oben dargestellten Sinn zukommen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sondern allein von der Sachfrage, ob die Beschwerdeführerin überwiegend die Unterhaltskosten für ihr Kind getragen hat. Die Klärung dieser Sachfrage erfolgte anhand der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100036.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at