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VfGH zu Kostenersatz im Strafverfahren
In Strafverfahren steht dem Angeklagten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kein Anspruch auf (vollen) Kostenersatz zu. § 393a StPO sieht zwar einen Zuschuss zu den Kosten der Verteidigung vor, doch dieser Betrag ist pauschal gedeckelt und in vielen Fällen nicht annähernd kostendeckend. Aus Anlass von Parteianträgen hat der VfGH zur Frage Stellung genommen, ob diese Rechtslage verfassungskonform ist und die Rechtmäßigkeit der betreffenden Regelungen der StPO bejaht. Nach dem Erkenntnis des , ist ein Kostenersatz bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verfassungsrechtlich nicht geboten und besteht auch nach der EMRK kein allgemeiner Anspruch eines Angeklagten auf Kostenersatz.
Dieser Beitrag befasst sich mit dieser Entscheidung und hält die Lösung des VfGH zwar nicht für zwingend, aber in Übereinstimmung mit der Rsp des EGMR. Rechtspolitisch ist die derzeitige Rechtslage jedoch nicht mehr zeitgemäß. Der Gesetzgeber täte gut daran, sein obrigkeitliches Selbstverständnis gegenüber zu Unrecht Beschuldigten zu überdenken und den Standard über das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß hinaus zu verbessern.
1. Ausgangssituation
Seit Langem wird kritisiert...