Falsche Adresse auf der Rechnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache A-KG, W20 gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom , betreffend den Bescheid mit dem der Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides des Jahres 2006 gem § 299 BAO (idF dJ 2019) abgewiesen wurde zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Steuererklärungen
Der Beschwerdeführer übermittelte die Steuererklärungen des Jahres 2006 am dem Finanzamt. In der Folge ergingen erklärungsgemäße Bescheide.
Berichtigte Umsatzsteuererklärung
Am brachte der Bf. eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 ein und stellte einen Antrag gemäß § 299 BAO, in dem er ausführt: "Die A-KG, 2006 noch R-KEG, hat 2006 das Geschäftslokal in 1200 umbauen und sanieren lassen. In Folge eines Rechtsstreits befanden sich die Rechnungen der beauftragten Baufirma beim Rechtsanwalt und wurden in der Buchhaltung nicht erfasst. Die Berichtigung besteht in der zusätzlichen Geltendmachung von Vorsteuer in Höhe von insgesamt € 6.646,67 aus den Rechnungen der G-GmbH. Kopien der Eingangsrechnungen und der Zahlungsbestätigungen der G-GmbH liegen bei."
Beigelegt war diesem Antrag ein Anbot der Fa. G-GmbH, Adresse: 1050, über ein Bauvorhaben in 1200 beinhaltend Abbruchsarbeiten, Trockenbauarbeiten, Fliesenleger- und Maurerarbeiten sowie Tischler-, Maler- und Installationsarbeiten im Gesamtausmaß von € 39.880,00 weiters diverse Teilrechnungen, die jeweils in bar bezahlt wurden und einen Zeitraum vom bis umfassen.
In der Folge überprüfte das Finanzamt die Fa. G-GmbH und stellte fest, dass diese in der Branche "übriger Warenhandel" tätig gewesen sei. Die letzten Erklärungen dieser Firma seinen für das Jahr 2004 abgegeben worden. Die letzte Umsatzsteuerbuchung sei im Oktober 2006 erfolgt. Am April07 sei der Konkurs über das Unternehmen eröffnet und am aufgehoben worden. Den UVA-Daten sei zu entnehmen, dass die Firma in den Monaten Juli, August und September keinerlei Umsätze erklärt habe.
In der Folge ersuchte das Finanzamt die Hausverwaltung des Hauses 1050 um Bekanntgabe, seit wann die G-GmbH nicht mehr Mieter dieser Liegenschaft sei, wie hoch eventuelle Außenstände seien und soweit bekannt, die neue Adresse der GTK Handelsgesellschaft zu nennen und zu erklären wie das Mietverhältnis aufgelöst worden sei.
Die Hausverwaltung M teilte daraufhin mit, dass die G-GmbH bis Mieterin an der angegebenen Adresse gewesen sei. Die Außenstände betrügen € 3.467,67. Eine neue Adresse sei nicht bekannt. Die Adresse des Geschäftsführers laute W5. Das Mietverhältnis sei durch die Delogierung aufgelöst worden. Die Delogierung habe am stattgefunden. Die Schlösser seien ausgetauscht worden. Das Geschäftslokal sei leer gewesen.
Das Prüfer der SEG stellte in der Folge fest, dass die durchgeführten Erhebungen in Sachen G-GmbH ergeben hätten, dass die Fa. G-GmbH als Subfirma der Fa. O-KEG in Erscheinung getreten sei. Es sei eine Rechnung vom für Bauvorhaben E -Fassade über einen Betrag von € 24.700,00 – ausgestellt worden. Der Betrag sei am gleichen Tag bezahlt worden. Als Bankverbindung der Fa. G-GmbH sei auf der Rechnung die V-Bank, angeführt. Am sei die Firmenadresse 1050 aufgesucht worden und ein geschlossenes und leeres Geschäftslokal vorgefunden worden.
Bescheid
Am erließ das Finanzamt einen Bescheid mit dem der Antrag vom A-KG, eingebracht am betreffend den Antrag gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde.
Begründend führte es aus, dass die am Anbot und auf den Rechnungen der Fa. G-GmbH ausgewiesene Adresse in 1050 zum Zeitpunkt der Anbots- bzw. Rechnungserstellung nicht mehr gültig gewesen sei, da der Mietvertrag der Firma lt. Auskunft der Hausverwaltung bereits am aufgelöst worden sei.
Gemäß den Erhebungen des Finanzamtes hätten zudem die Originalrechnungen der G-GmbH ein anderes Schriftbild aufgewiesen. Die vorgelegten Rechnungen würden daher als Scheinrechnungen betrachtet und die Vorsteuer könne nicht anerkannt werden.
Berufung
Am brachte der Bf. gegen diesen Bescheid Berufung ein und brachte vor, dass er im Frühjahr 2006 die Idee gehabt habe, sein seinerzeitiges Kaffeehaus in 1200 umzubauen. Ihm sei von einem Bekannten die Fa. G-GmbH empfohlen worden. Im Monat Juli habe er beim Magistrat der Stadt Wien um Bewilligung des geplanten Umbaus angesucht. Bei der kommissionellen Augenscheinverhandlung sei ihm jedoch der bereits durchgeführte Umbau abgelehnt worden. Zu guter Letzt habe ihm auch der Hausherr gekündigt, da der Umbau ohne Baubewilligung erfolgt sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei ersichtlich, dass diese Arbeiten durchgeführt und bezahlt worden seien. Den beigelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass diese Angaben den Tatsachen entsprächen.
Berufungsvorentscheidung
Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus: "Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Vorlageantrag/Beschwerde
Am brachte der Bf.einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Beschwerde) ein mit der Begründung, dass aus dem beiliegenden Firmenauszug ersichtlich sei, dass die Fa. G-GmbH bis zum April07 sehr wohl existiert habe. Dem Firmenbuchsauszug sei zu entnehmen, dass über die Fa. G-GmbH am April07 der Konkurs eröffnet worden sei.
Das Gericht hat über die Beschwerde erkannt:
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG müssen Rechnungen nachfolgenden Inhalt aufweisen:
1) Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
2) Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistungen
3) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
4) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
5) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz
6) den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung noch folgende Angaben zu enthalten:
Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer und soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Name und Anschrift des leistenden Unternehmens bedeutet, dass dieser unter der Anschrift auch tatsächlich einen Betrieb hat.
Der Prüfungsmaßstab der an die Rechnungslegungselemente in inhaltlicher Hinsicht gelegt wird, ergibt sich aus dem Zweck der umsatzsteuerlichen Rechnungslegung. Diese soll die Verbindung zwischen der Leistung des Unternehmers und ihrer steuerlichen Behandlung einerseits und dem Leistungsempfänger und seinem Recht auf Vorsteuerabzug andererseits herstellen. Die Rechnung muss als Belegnachweis für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug tauglich sein. Daraus folgt, dass die Angaben auf der Rechnung jenen Grad der Genauigkeit aufweisen müssen, der es der nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, den Umsatz in allen seinen Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer zurückzuverfolgen.
Enthält eine Urkunde (Rechnung) nicht die von § 11 UStG geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung im Sinne des § 11 leg.cit. anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die fehlende oder unvollständige Rechnung kann nicht durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Die Angabe von Name und Anschrift des leistenden Unternehmens dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (; ). Gleiches gilt, wenn die Adresse unrichtig ist ( und ).
Wie bereits im Sachverhalt festgestellt wurde, war der leistende Unternehmer zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistung an den Berufungswerber erbracht wurde, nicht mehr unter der angegebenen Firmenadresse aufhältig, da bereits vorher das Geschäftslokal leer war und eine Räumung erfolgt ist. Auch war die Firma ursprünglich im Gewerbe "übriger Warenhandel" tätig und nicht im Baugewerbe. Darüber hinaus hat sie auch für das Jahr 2008 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgegeben und hat die Firma in dem Monaten Juli, August und September keinerlei Umsätze mehr erklärt. Zudem haben Erhebungen des Finanzamtes ergeben, dass die Originalrechnungen der Fa. G-GmbH ein anderes Schriftbild aufwiesen, als die vom Bf. vorgelegten Rechnungen.
Der Ansicht des Finanzamtes, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Scheinrechnungen handle, kann daher nicht entgegen getreten werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, wenn als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die unter der angegebenen Adresse nicht (mehr) existiert, keine Rechnung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist gem. Art 133 abs.4 B-VG keine Revision zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundlegende Bedeutung zukommt und auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie aus den angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen ersichtlich ist, abweicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | falscher Rechnungsadressat |
Zitiert/besprochen in | Schefzig in SWI 2015, 271 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100114.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at