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Aliquote Schadensgutmachung
ZWF 2023/06
Zur Überprüfung, ob für die rechtzeitig entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) auch die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG (ZSA) entrichtet wurde, waren folgende Überlegungen anzustellen: Als der ZSA gebucht wurde, bestand am Abgabenkonto ein Guthaben. Dieses wurde mit dem gebuchten ZSA verrechnet (Entrichtungsquote von 11,38 %). Die selbstangezeigten UVZ wurden auch nicht in voller Höhe entrichtet (Entrichtungsquote von 6,81 %). Da die Entrichtungsquote des ZSA höher ist als die Entrichtungsquote der selbstangezeigten Abgaben, wurde für die rechtzeitig bezahlten und selbstangezeigten Abgaben der ZSA bezahlt. Daher entfaltet die Selbstanzeige für die UVZ in der entrichteten Höhe strafbefreiende Wirkung.
Reichen die finanziellen Mittel somit nicht für die Schadensgutmachung und die Bezahlung der Abgabenerhöhung aus, sollte jeweils eine aliquote Begleichung vorgenommen werden, um zumindest eine optimierte teilweise strafbefreiende Wirkung zu erzielen.
Rainer Brandl / Roman Leitner