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ZWF 1, Jänner 2023, Seite 42

Keine Beschwerdeberechtigung gegen die Anordnung von Personendurchsuchungen

§§ 93, 152 Abs 1 FinStrG

Ein separates Beschwerderecht gegen die Anordnung einer Personendurchsuchung iSd § 93 Abs 3 FinStrG ist dem Finanzstrafrecht fremd, weshalb Beschwerden gegen eine derartige verfahrensleitende Verfügung des Spruchsenatsvorsitzenden nicht zulässig sind (vgl § 152 Abs 1 Satz 2 FinStrG); dennoch erhobene Beschwerden sind gemäß § 156 Abs 1 und 4 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen.

Sachverhalt: Der mehrerer Finanzvergehen verdächtige A. entzog sich der Strafverfolgung kontinuierlich über Jahre, indem er auf keinerlei Schriftstücke und sonstige Kontaktaufnahmeversuche seitens der ermittelnden Finanzstrafbehörde reagierte. Vielmehr behauptete er bloß, in der Slowakei wohnhaft zu sein. Mehrere Umstände sprachen allerdings für einen Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt in Österreich; tatsächlich hielt sich A. im Wohnhaus seiner Lebensgefährtin auf, in dem auch die beiden gemeinsamen Kinder wohnten. Die Finanzstrafbehörde ging demnach davon aus, dass sich in dem Wohnhaus noch weitere wichtige Beweismittel befinden würden bzw dass dort auch A. angetroffen werden würde. Der Spruchsenatsvorsitzende ordnete deshalb eine Haus- und Personendurchsuchung an, die wenig später auch durchgeführt wurden.

A. erhob sowohl g...

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