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Deutliche Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung in Deutschland
Folgen für die Beratung und Vertretung in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten
Inmitten der Corona-Pandemie wurden in Deutschland durch zwei zeitlich eng aufeinanderfolgende Gesetzesänderungen erhebliche Verschärfungen im Steuerstrafrecht umgesetzt. Die Änderungen standen im Zusammenhang mit den damaligen Ermittlungen zu Aktientransaktionen (Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte). Durch beide hier zu behandelnde Gesetzesänderungen wurde insbesondere die Strafverfolgungsverjährung für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen noch nicht verjährte Straftaten erheblich verändert.
Während durch das Zweite Corona-Soforthilfegesetz mit Wirkung zum die absolute Strafverfolgungsverjährung vom bisher Zweifachen auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist angehoben wurde, wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 mit Wirkung zum die gesetzliche Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahre verlängert. Inhalt, Umfang und Begründung dieser gesetzlichen Änderungen sowie deren weitreichende Folgen sind Gegenstand dieses Beitrags.
1. Bisherige Gesetzessystematik
Gemäß § 370 Abs 3 dAO liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, der mit Freiheit...