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ZWF 1, Jänner 2023, Seite 29

Zusatzstrafe; Strafbemessung

ZWF 2023/04

§§ 31, 40 StGB

(= RIS-Justiz RS0134155 [T 3])

Bei Bestimmung der Zusatzstrafe (§ 40 StGB) ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vorurteil verhängte Strafe abzuziehen, wobei die Differenz die zu verhängende Zusatzstrafe ergibt. Während nämlich § 31 Abs 1 Satz 1 StGB die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zusatzstrafe normiert, legen Satz 2 und 3 leg cit den Strafrahmen für diese Konstellation spezifisch fest: Die Grenze des § 31 Abs 1 Satz 2 StGB erfährt eine Einschränkung durch die Anordnung von Satz 3 leg cit, wonach der Sanktionsrahmen der nunmehr begründeten strafbaren Handlung durch die (tatsächlich) verhängte Unrechtsfolge des Vorurteils reduziert wird. Dies stellt dann den Rahmen für die konkrete Strafbemessung nach § 40 StGB dar.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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