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Diebstahl; Betrug; Gewahrsamslockerung; Gewahrsamsbruch
ZWF 2023/02
(= RIS-Justiz RS0093665)
Beim „listig verdeckten Diebstahl“ verbirgt der Täter durch Irreführung, dass er heimlich eine Sache aus fremdem Gewahrsam entzieht. Hat der Täter aber infolge Irreführung eines anderen eine Sache in seinen Gewahrsam gebracht, ohne dass es hierzu noch eines weiteren eigenmächtigen Akts bedurfte, so liegt nicht Diebstahl, sondern Betrug vor.