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ZWF 1, Jänner 2023, Seite 29

Europäischer Haftbefehl; Übergabeverfahren; Vollstreckung; Zulässigkeit

ZWF 2023/01

§ 21 EU-JZG; Art 1 RB-EHB

(= RIS-Justiz RS0134155)

Art 1 Abs 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RB-EHB) ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist; dies gilt selbst dann, wenn das Gericht bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und wegen derselben Tat entschieden hat und der zweite Europäische Haftbefehl zB lediglich aufgrund der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung gegen die betroffene Person im Ausstellungsstaat erlassen wurde. Bei unionsrechtskonformer Interpretation verpflichtet demgemäß auch § 21 EU-JZG die Gerichte, unabhängig vom Bestehen bereits rechtskräftig bewilligter Übergaben über einen neuerlichen, dieselbe Sache betreffenden Europäischen Haftbefehl abermals zu entscheiden.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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