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Kompetenz der EU zur Angleichung von Straftatbeständen für Sanktionsverstöße
Vor dem Hintergrund der gegen Russland verhängten Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union soll das Strafrecht zur strafrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen solche Sanktionen – restriktive Maßnahmen – EU-weit harmonisiert werden: Es sollen in Zukunft gleiche Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen gelten. Aus diesem Grund hat der Rat mit einem Beschluss Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen Kriminalitätsbereich in Art 83 Abs 1 AEUV aufgenommen.
Die Kompetenzbestimmung des Art 83 Abs 1 AEUV sieht jene Kriminalitätsbereiche vor, in denen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen können, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union waren in dieser Auflistung von Kriminalitätsbereichen bisher nicht enthalten. Art 83 Abs 1 UAbs 3 AEUV sieht alle...