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Erlass des BMJ zur Auslegung des § 163b StGB
In einem kürzlich veröffentlichten Erlass gibt das BMJ seine Rechtansicht zur Auslegung des § 163b StGB bekannt. Wie in diesem Beitrag aufgezeigt wird, überzeugen die Argumente des BMJ nicht vollständig und bleiben Auslegungsunsicherheiten bestehen.
1. Grundlegendes
Am veröffentlichte das BMJ einen Erlass zur Auslegung des § 163b StGB in Bezug auf Prüfungsgesellschaften. Gegenstand des Erlasses ist die Frage, wer Tatsubjekt des § 163b StGB sein kann.
Der durch das StRÄG 2015 per neu eingeführte § 163b StGB regelt die Strafbarkeit bestimmter unternehmensexterner Parteien (Prüfer) für Bilanzdelikte. Pönalisiert wird in diesem Zusammenhang
die (mündliche oder schriftliche) Falschdarstellung wesentlicher Informationen und das Verschweigen einer solchen Falschdarstellung (Abs 1) sowie
die Ausstellung unrichtiger Bestätigungsvermerke und die Nichtausübung der Redepflicht (Abs 2).
Die Frage, wer konkret Täter des § 163b StGB sein kann, wird in der Lehre seit der Neuregelung durch das StRÄG 2015 diskutiert. Mutmaßlich vor dem Hintergrund aktuell laufender Strafverfahren hat das BMJ per Erlass nun – knapp sieben Jahre nach der Novellierung des Straftatbestands – seine Rechtsansicht zur Auslegung kundgetan.
2. Tatsubjekt des § 163b StGB
§ 163b StGB ist ein unrechtsgeprägte...