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ZWF 3, Mai 2020, Seite 160

Aufhebung eines Bescheids zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG mit Aufhebungsbescheid gem § 299 BAO

ZWF Redaktion

§ 29 Abs 6 FinStrG; § 299 BAO

Schmutzer, Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG, Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO, BFGjournal 2020, 135

Werden Selbstanzeigen anlässlich einer Prüfungsmaßnahme erstattet, ist vor Festsetzung einer Abgabenerhöhung zu prüfen, ob es sich um eine strafbefreiende Selbstanzeige handelt, da nur in diesen Fällen eine Abgabenerhöhung vorgeschrieben wird.

Somit ist nicht nur zu prüfen, ob die Prüfungsmaßnahme den Anlass für eine Selbstanzeigenerstattung dargestellt hat, sondern im Regelfall eine Analyse vorzunehmen, welches konkrete Finanzvergehen dem Selbstanzeiger angelastet werden könnte und ob alle Voraussetzungen für eine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige gem § 29 FinStrG (insb Rechtzeitigkeit gem § 29 Abs 3 FinStrG) gegeben sind.

Ergibt sich erst bei der Detailprüfung im Zusammenspiel mit der Finanzstrafbehörde, dass unrichtig eine Abgabenerhöhung festgesetzt wurde, kann mit Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO vorgegangen werden.

Anmerkung

Dass sich, wie Schmutzer ausführt, der vorletzte Satz des § 29 Abs 6 FinStrG („Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben“) nur darauf beziehen soll, dass bei Selbstanzeigenerstattung zwar die Formvorgaben des § 29 Abs 1, 3, 5 FinStrG eingehal...

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