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ZWF 3, Mai 2020, Seite 149

Untreue, Aufsichtsrat, unmittelbarer Täter, Bestimmung, Beitrag, erfolgsqualifiziertes Sonderdelikt

ZWF 2020/28

§§ 14 Abs 1 Satz 2 Fall 2, 153 Abs 1 und 3 StGB

Unmittelbare Täterschaft eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Untreue kann nur in jenen Fällen bejaht werden, in denen der Aufsichtsrat eine selbständige Kompetenz zur außenwirksamen Vertretung der Gesellschaft aufweist. Das Aufsichtsratsmitglied kann auch nicht unmittelbarer Täter der Untreue sein, wenn es (bloß) seine Überwachungsbefugnis iSd GmbHG ausübt, weil hiermit noch nicht die Befugnis verbunden ist, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Auch im Fall von Geschäften, die gem GmbHG nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, kommt keine unmittelbare Täterschaft in Betracht. Die besagten Regeln des GmbHG zeitigen nur für das Innenverhältnis Auswirkungen, konstituieren aber keine nach außen hin wirksame rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Gleichwohl kommt in diesen Konstellationen – ebenso wie in Fällen, in denen den Aufsichtsrat zwar keine Zustimmungspflichten kraft Gesetzes treffen, die Geschäftsleitung aber Geschäfte durch die Zustimmung des Aufsichtsrats zusätzlich absichern lässt – gem §§ 12, 14 StGB eine Beteiligungsstrafbarkeit der Aufsichtsratsmitglieder an Untreueha...

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