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Rechtsauskunft, vertretbare Rechtsauffassung, Verschulden am Rechtsirrtum
ZWF 2020/26
§§ 5 Abs 2 VStG; §§ 27, 38, 44 VwGVG 2014
Wie der VwGH ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (vgl ). Die Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl ). Das – konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde – Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum stellt eine vom VwG – in der Regel nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – vorzunehmende Beurteilung im Einzelfall dar.