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ZWF 3, Mai 2020, Seite 148

Die Vorbereitung der künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich aus europastrafrechtlicher Sicht

Severin Glaser und Robert Kert

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens am hat das Vereinigte Königreich die EU verlassen. Seit diesem Tag würden gem Art 50 Abs 3 EUV „die Verträge“ – also das Primärrecht – auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Die Frage nach dem Schicksal der zahlreichen Sekundärrechtsakte sollte Gegenstand des nach Art 50 Abs 2 EUV abzuschließenden Abkommens „über die Einzelheiten des Austritts“ sein, „wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird“.

Diesen Zielen wird das Austrittsabkommen nur bedingt gerecht: Es bestimmt, dass in einem sogenannten Übergangszeitraum bis (Art 126; gem Art 132 Abs 1 verlängerbar um höchstens zwei Jahre) das Unionsrecht (einschließlich des Primärrechts) weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt (Art 127 Abs 1). Im Übrigen regelt der Austrittsvertrag die Anwendung ausgewählter Sekundärrechtsakte bzw einzelner Bestimmungen im Übergangszeitraum und teilweise auch darüber hinaus. Im Bereich der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen geht es dabei um laufende Rechtshilfeverfahren bzw Kooperationen (Art 62 bis 64), zB gem Art 62 die fortdauernde Ge...

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