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ZWF 1, Jänner 2020, Seite 56

Keine Beschwerdeanmeldung vor Verkündung des Erkenntnisses

ZWF 2020/11

§ 150 Abs 4 FinStrG

Die Anmeldung einer Beschwerde gem § 150 Abs 4 FinStrG ist nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses und erteilter Belehrung gem § 134 FinStrG erfolgt und in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung protokolliert wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Beschwerdeanmeldung erst nach der Verkündung des Erkenntnisses erfolgen kann; eine bereits zuvor erfolgte Anmeldung ist unwirksam.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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