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Verfolgungsverjährung und Günstigkeitsvergleich beim Schmuggel
ZWF 2020/10
Verfolgungsverjährung
Da eine Abgabenverkürzung (oder ein sonstiger Erfolg) nicht Tatbestandselement des Schmuggels ist, ist dieser mit Vornahme der tatbildlichen Tätigkeit – hier des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung – vollendet. Mit dem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung entstand auch die Zollschuld. Die (dreijährige) Verjährungsfrist für die Festsetzung der Zollschuld beginnt mit dem Tag ihres Entstehens zu laufen (Art 103 Abs 1 UZK), sodass für den Beginn der Verfolgungsverjährung § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG keine Relevanz zukommt. Demnach begann vorliegend die fünfjährige Verjährungsfrist mit Beendigung des inkriminierten Verhaltens zu laufen. Wenn wie beim Schmuggel ein Erfolgseintritt nicht in Betracht kommt, können daher im Fall der Beteiligung mehrerer die Zeitpunkte des Beginns der Verjährungsfrist divergieren.
Günstigkeitsvergleich
Nach OGH wird im zweiten Rechtsgang im Fall einer Verurteilung die Aufhebung des § 38 FinStrG (samt Änderung des § 23 Abs 2 FinStrG) durch das EU-FinAnpG 2019, BGBl I 2019/62, zu beachten sein.
Die Gesetzesänderungen bei gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 38 FinStrG) erfordern stets eine genaue Prüfung, welche Rechtslag...