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Keine Sperrwirkungen vor Beginn einer Prüfung
ZWF 2020/9
Die Sperrwirkung der Selbstanzeige wird alleine durch die Kontaktaufnahme der Behörde mit der Steuerberatungskanzlei nicht ausgelöst, wenn diese nicht die Kriterien einer Verfolgungshandlung nach § 14 Abs 3 FinStrG und auch nicht einer Tatentdeckung nach § 29 Abs 3 lit b FinStrG erfüllt. Im konkreten Fall war vor Einreichung der Selbstanzeige nicht bekannt, dass in einem konkreten Tatzeitraum tatsächlich eine Verkürzung in noch festzustellender Höhe bewirkt worden sei.