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ZWF 1, Jänner 2020, Seite 39

Strafvollzug, elektronisch überwachter Hausarrest, Ermessensentscheidung, Prognoseentscheidung, Fehlentscheidung, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, (mangelnde) Verlässlichkeit

ZWF 2020/3

§§ 16a Abs 2 und 3, 156c Abs 1 Z 4 StVG

OLG Wien , 132 Bs 335/19p (= RIS-Justiz RW0000955, RW0000956)

Die von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung über die gem § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauches gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte – keine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche läge nur vor, wenn dem Vollzugsgericht eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

Die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Es ist daher für das Vollzugsgericht statthaft, im Rahmen einer nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorzunehmenden Prognose- und zugleich Ermessensentscheidung aus der Nichtvorlage abgeforderter Unterlagen bzw ungerechtfertigter Nichteinhaltung mit den Justizbehörden vereinbarter Termine entsprechende Rückschlüsse auf die (mangelnde) Verlässlichkeit des Antragstellers zu ziehen.

Hinweis: Siehe auch (= RIS-Justiz RS0132565); das OLG entscheidet in Angeleg...

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