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Untreue, Verfügung, endgültige rechtliche Wirkung, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, tatbestandliches Handeln, pflichtwidrige Weisung, grob unwirtschaftliches Handeln, kollusives Zusammenwirken
ZWF 2020/2
(= RIS-Justiz RS0132854, RS0132855, RS0132856)
Unanfechtbarkeit oder endgültige rechtliche Wirkung einer Verfügung ist keine Voraussetzung für das Vorliegen von Untreue. Selbst wenn eine Verfügung ex tunc nichtig wäre, ist sie nicht per se unwirksam, sondern nur anfechtbar und das Tatbestandsmerkmal des Handelns im Rahmen einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht im Tatzeitpunkt damit erfüllt.
Die pflichtwidrige Weisung eines Vorgesetzten zum grob unwirtschaftlichen, den Vertretenen schädigenden Handeln führt – bei entsprechendem Vorsatz – zur Strafbarkeit wegen Untreue.
Wirkt ein Geschäftspartner mit dem Machthaber gezielt zum Nachteil des Vertretenen zusammen, so handelt auch der Geschäftspartner nicht verkehrsadäquat.