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Nebenfolgen des Finanzstrafverfahrens im Gewerberecht
Vogl, Nebenfolgen eines Finanzstrafverfahrens im Gewerberecht, SWK 3/2022, 108
§ 13 GewO definiert Gründe für die Ausschließung von der Ausübung eines Gewerbes. Diese kann gemäß § 26 Abs 1 GewO nachgesehen werden, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Dieser Ausschluss kann durch eine finanzstrafrechtliche Verurteilung ausgelöst werden, bei:
Verhängung einer gerichtlichen Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten.
§ 13 GewO knüpft die Rechtsfolge auch an die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen für sonstige strafbare Handlungen. Bei Finanzvergehen kommt es aber nur auf die Freiheitsstrafe an. Dabei sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen;
rechtskräftiger Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde wegen: Finanzvergehen des Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei, Hinterziehung von Monopoleinnahmen, vorsätzlichem Eingriff in ein staatliches Monopolrecht oder Monopolhehlerei mit Geldstrafe über 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe.
Diese Verurteilungen verhindern die ...