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ZWF 2, März 2022, Seite 76

Beginn der absoluten Verjährungsfrist beim „fortgesetzten Delikt“

§ 31 Abs 5 FinStrG

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH beginnt die Frist für die absolute Verjährung im Falle eines fortgesetzten Erfolgsdeliktes erst mit dem Eintritt des Erfolges des letzten Teilaktes […]. Der (nunmehrigen) Rechtsansicht des OGH […], wonach bei fortgesetzten Delikten für die Anwendung des § 31 Abs 5 FinStrG von Einzeldelikten auszugehen sei, vermag sich der VwGH nicht anzuschließen […].

Sachverhalt: Im Zeitraum von bis betrieb der Beschwerdeführer einen illegalen Zigarrenhandel. Der Handel war derart aufgebaut, dass die Zigarren (in Summe mehrere tausend Stück) zuS. 77 nächst von einem deutschen Händler gekauft und von diesem in weiterer Folge an eine Adresse in Deutschland versandt wurden. Der Beschwerdeführer unternahm regelmäßige Autofahrten zu dieser Adresse, nahm die dorthin versandten Zigarren in Empfang und verbrachte sie nach Österreich. Schließlich verkaufte er die Zigarren mit einem Preisaufschlag von 25 % an diverse Abnehmer im Inland weiter. Weder führte der Beschwerdeführer Tabaksteuer ab noch war er zum Handel mit Tabakerzeugnissen befugt.

Am kam es zu einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer. Das Untersuchungsverfahren zog sich über mehrere Jahr...

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