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ZWF 2, März 2022, Seite 66

Untersuchungsausschuss; Vorlagepflicht; Ermittlungsakten; Grundrechtsschutz

ZWF Redaktion

§ 27 Abs 2 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse; Art 8 EMRK, Art 13 EMRK

Ratz, Ermittlungen nach der StPO für Untersuchungsausschüsse, ÖJZ 2022, 271

Untersuchungsausschüsse sind ein wichtiges Kontrollinstrument des Parlaments, dürfen aber selbst keine beweissichernden Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen durchführen oder dies von Gerichten verlangen. Allerdings sind die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper verpflichtet, Untersuchungsausschüssen auf deren Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Mitunter erfasst diese Vorlagepflicht auch Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen (Art 27 Abs 2 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse). Der Beitrag beleuchtet die gesetzlichen Anordnungen zur Ausfolgung (und auch zur Vernichtung) derartiger Akten und Unterlagen aus grundrechtlicher Perspektive.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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