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Echte Konkurrenz; Strafrahmen; Strafschärfung bei Rückfall
ZWF 2022/19
(= RIS-Justiz RS0133826)
Bei Zusammentreffen mehrerer konkurrierender strafbarer Handlungen bestimmt sich die Obergrenze des Strafrahmens nach jenem Gesetz, das – unter Berücksichtigung des (zwingend anzuwendenden) § 39 Abs 1 StGB – die höchste Strafobergrenze androht.