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ZWF 2, März 2022, Seite 65

Echte Konkurrenz; Strafrahmen; Strafschärfung bei Rückfall

ZWF 2022/19

§§ 28, 39 StGB

(= RIS-Justiz RS0133826)

Bei Zusammentreffen mehrerer konkurrierender strafbarer Handlungen bestimmt sich die Obergrenze des Strafrahmens nach jenem Gesetz, das – unter Berücksichtigung des (zwingend anzuwendenden) § 39 Abs 1 StGB – die höchste Strafobergrenze androht.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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