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Bindungswirkung von Urteilen im Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Anmerkungen zu
Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage einer allfälligen Bindungswirkung von strafgerichtlichen Urteilen in Verfahren nach dem VbVG. Im Detail geht es um die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen ein Urteil betreffend die natürliche Person für den belangten Verband bindend ist. In seinem Beschluss vom , 13 Os 9/21d, hat der OGH Klarstellungen betreffend die Auswirkung sowohl eines Schuldspruchs als auch eines Freispruchs einer natürlichen Person auf den belangten Verband getroffen.
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Beim Landesgericht Feldkirch war ein Verfahren gegen den belangten Verband H-GmbH und dessen Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter wegen diverser Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, des Verbrechens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens der vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandlung und Verbringung von Abfällen nach § 181b Abs 3 StGB anhängig. Das Erstgericht wies den – mit einer gegen die natürlichen Personen wegen derselben Taten eingebrachten Anklageschrift verbundenen (§ 21 Abs 2 VbVG) – Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße über die H-GmbH ab. Im Ergebnis wurde sohin die Verantwortlichkeit der H-GmbH für bestimmte Taten der...