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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

6. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3888-1

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 6 Erschwerniszulagen

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Begriff
1
II.
Arbeitsrechtliche Behandlung
 
A.
Bestimmungen für alle Zulagen
27
 
B.
Einzelne Zulagen
813
III.
Abgabenrechtliche Behandlung
 
A.
Lohnsteuer
1421
 
B.
Sozialversicherung
2224
 
C.
Sonstige abgabenrechtliche Bestimmungen
IV.
Schlechtwetterentschädigung
V.
Lohn- und Sozialdumping
VI.
Entsendungen

I.  Begriff

1

Der KollV verwendet den Begriff Erschwerniszulagen, während § 68 Abs 1 EStG von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen spricht; für diese wird auch die Abkürzung SEG-Zulagen verwendet (so in Rz 1129 LStR). Ein Unterschied bei der rechtlichen Behandlung ergibt sich aus der abweichenden Diktion nicht.

II.  Arbeitsrechtliche Behandlung

A. Bestimmungen für alle Zulagen

2

Berechnungsgrundlage für den Zuschlag ist der KollV-Lohn jener Gruppe, in welche der Arbeitnehmer einzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Arbeitnehmer ein höherer Lohn vereinbart worden ist.

Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben für die Höhe der Bemessungsgrundlage ebenfalls außer Betracht.

3

Die Zulagen gebühren stundenweise. Für angefangene Stunden gilt, dass bis 30 Minuten keine Zulage gebührt, über 30 Minuten die Zulage für die volle Stunde zusteht.

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