Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 6 Erschwerniszulagen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriff | ||
II. | Arbeitsrechtliche Behandlung | ||
A. | Bestimmungen für alle Zulagen | ||
B. | Einzelne Zulagen | ||
III. | Abgabenrechtliche Behandlung | ||
A. | Lohnsteuer | ||
B. | Sozialversicherung | ||
C. | Sonstige abgabenrechtliche Bestimmungen | ||
IV. | Schlechtwetterentschädigung | ||
V. | Lohn- und Sozialdumping | ||
VI. | Entsendungen |
I. Begriff
1
Der KollV verwendet den Begriff Erschwerniszulagen, während § 68 Abs 1 EStG von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen spricht; für diese wird auch die Abkürzung SEG-Zulagen verwendet (so in Rz 1129 LStR). Ein Unterschied bei der rechtlichen Behandlung ergibt sich aus der abweichenden Diktion nicht.
II. Arbeitsrechtliche Behandlung
A. Bestimmungen für alle Zulagen
2
Berechnungsgrundlage für den Zuschlag ist der KollV-Lohn jener Gruppe, in welche der Arbeitnehmer einzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Arbeitnehmer ein höherer Lohn vereinbart worden ist.
Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben für die Höhe der Bemessungsgrundlage ebenfalls außer Betracht.
3
Die Zulagen gebühren stundenweise. Für angefangene Stunden gilt, dass bis 30 Minuten keine Zulage gebührt, über 30 Minuten die Zulage für die volle Stunde zusteht.
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